Der nachfolgenden Übersicht kann der sachliche Geltungsbereich des jeweiligen Abkommens über Soziale Sicherheit entnommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass das deutsch-jugoslawische Abkommen weiterhin auf Bosnien-Herzegowina, den Kosovo, Montenegro und Serbien Anwendung findet.
Abkommen über Soziale Sicherheit
Abkommens- staat |
Kranken- versicherung |
Pflege- versicherung |
Renten- versicherung |
Unfall- versicherung |
Arbeits- förderung |
Albanien |
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Australien |
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Bosnien-Herzegowina |
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Chile |
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China |
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Indien |
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Israel |
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Japan |
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Kanada |
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Korea |
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Kosovo |
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Marokko |
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Moldau |
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Montenegro |
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Nordmazedonien |
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Philippinen |
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Quebec |
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Serbien |
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Türkei |
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Tunesien |
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Uruguay |
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Vereinigte Staaten |
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Besonderheiten
Der Bereich der Arbeitsförderung ist in der Regel im Schlussprotokoll des jeweiligen Abkommens geregelt. Sobald auf eine Person die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden, gilt dies auch für den Bereich der Arbeitsförderung. Sind auf eine Person die deutschen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden, dann gilt dies auch für den Bereich der Arbeitsförderung.
Im Bereich der Pflegeversicherung gibt es eine Besonderheit im deutsch-mazedonischen Abkommen. Finden auf eine Person die deutschen Rechtsvorschriften Anwendung, gelten auch die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Pflegeversicherung.
Im deutsch-albanischen Abkommen ist geregelt, dass für Personen, auf die die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Rentenversicherung angewendet werden, nicht die albanischen Rechtsvorschriften im Bereich Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie im Bereich der Arbeitsförderung gelten. Es gelten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften weiter.
Im deutsch-amerikanischen Abkommen ist geregelt, dass für Personen, auf die die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Rentenversicherung angewendet werden, nicht die amerikanischen Rechtsvorschriften im Bereich der Krankenversicherung gelten.
Im deutsch-moldauischen Abkommen ist geregelt, dass für Personen, auf die die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Renten- und Unfallversicherung angewendet werden, nicht die moldauischen Rechtsvorschriften im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung sowie im Bereich der Arbeitsförderung gelten.
Im deutsch-uruguayischen Abkommen wurde im Schlussprotokoll festgelegt, dass sobald für eine in Uruguay beschäftigte Person die deutschen Rechtsvorschriften weitergelten, auch nur die deutschen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie im Bereich der Arbeitsförderung angewendet werden. Gelten für eine in Deutschland beschäftigte Person die uruguayischen Rechtsvorschriften weiter, sind auch ausschließlich die uruguayischen Rechtsvorschriften im Bereich der Kranken-, Mutterschafts- und Arbeitslosenversicherung anzuwenden.