Zusammenfassung
In der gesetzlichen Sozialversicherung sind einige Personengruppen nicht versicherungspflichtig. Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit gelten teilweise nur in einzelnen Sozialversicherungszweigen und teilweise für alle Sozialversicherungszweige.
Sozialversicherung: §§ 8 und 8a SGB IV definieren die geringfügigen Beschäftigungen. Zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen sind darüber hinaus mit abweichenden Regelungen für unterschiedliche Personenkreise maßgebend § 6 SGB V in der Krankenversicherung, § 5 SGB VI in der Rentenversicherung sowie §§ 27, 28 SGB III für die Arbeitslosenversicherung.
Bezüglich der Versicherungsfreiheit weicht die Pflegeversicherung vom sonst üblichen Konstrukt "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" ab: § 21 SGB XI definiert den pflegeversicherungspflichtigen Personenkreis, der nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegt.
Sozialversicherung
1 Krankenversicherung
Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Versicherungsfrei sind Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG 2024: 69.300 EUR, 2023: 66.600 EUR) bzw. die besondere JAEG (2024: 62.100 EUR, 2023: 59.850 EUR) überschreitet. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres überschritten, endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf dieses Kalenderjahres, vorausgesetzt, das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt überschreitet auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des folgenden Kalenderjahres.
Beamte und vergleichbar abgesicherte Personen
Krankenversicherungsfrei sind ferner Beamte, Richter, Soldaten, Geistliche, Lehrer an privaten Ersatzschulen und Personen in beamtenähnlicher Stellung sowie Pensionäre, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder freie Heilfürsorge haben.
Beschäftigte Studenten
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Beschäftigungen von Studenten, die neben dem Studium ausgeübt werden, versicherungsfrei. Wird die Beschäftigung nicht nur in den Semesterferien ausgeübt, kommt es für die Versicherungsfreiheit darauf an, dass das Studium im Vordergrund steht. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn die Beschäftigung wöchentlich an nicht mehr als 20 Stunden ausgeübt wird (Werkstudenten).
Ausländische Seeleute
Krankenversicherungsfrei sind nicht-deutsche Besatzungsmitglieder auf unter deutscher Flagge fahrenden Seeschiffen. Dies gilt, wenn die Seeleute ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben. Diese Seeleute können sich im Übrigen von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Personen mit Ansprüchen nach dem EG-Krankheitsfürsorgesystem
Darüber hinaus sind Personen versicherungsfrei, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der EG bei Krankheit geschützt sind.
1.1 Wirkung auf weitere Beschäftigungen
Die genannten Personenkreise sind auch dann versicherungsfrei, wenn sie neben ihrer versicherungsfreien Beschäftigung eine weitere, an sich versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Das gilt nur eingeschränkt für Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben. Arbeitet ein Student in allen Beschäftigungen zusammengerechnet mehr als 20 Stunden in der Woche, gehört er vom Erscheinungsbild her zu den Arbeitnehmern. Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der 20-Stunden-Grenze besteht nur in Ausnahmefällen. Grundsätzlich ist zunächst zu prüfen, ob ggf. bei einzelnen Beschäftigungen Geringfügigkeit vorliegt und der Student damit versicherungsfrei ist.
1.2 Vollendung des 55. Lebensjahres
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres krankenversicherungspflichtig werden, sind ebenfalls krankenversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren. Diese Situation tritt häufig ein durch den Übergang von einer Vollzeit- zur Teilzeitbeschäftigung oder den Wechsel von einer selbstständigen Tätigkeit in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit
- krankenversicherungsfrei,
- von der Krankenversicherungspflicht befreit oder
- wegen einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht versicherungspflichtig
waren. Gleiches gilt für Zeiten der Ehe oder Lebenspartnerschaft.