2.1 Minderung der Anspruchsdauer
Der Einritt einer Sperrzeit führt zum Ruhen des Anspruchs für die Dauer der Sperrzeit. Zusätzlich mindert sich die Dauer des Anspruchs um die Tage der Sperrzeit. Die Minderung der Anspruchsdauer erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung und der Dauer der Arbeitslosigkeit, d. h. auch dann in vollem Umfang, wenn der Betroffene während der Sperrzeit eine neue Beschäftigung aufnimmt.
Im Fall einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe erfolgt darüber hinaus grundsätzlich eine Minderung um ein Viertel der Gesamtanspruchsdauer. Bei älteren Arbeitnehmern mit einem derzeitigen Höchstanspruch von 18 Monaten (das sind 540 Tage) kann die Minderung der Anspruchsdauer danach bis zu 135 Tage betragen. In Übergangsfällen, das können Arbeitslose sein, die nach altem Recht eine Anspruchsdauer von 32 Monaten erworben haben, kann bei entsprechend hoher Restanspruchsdauer die Minderung beträchtlich höher ausfallen.
Die Regelung des § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III meint im Grundsatz die Minderung der Anspruchsdauer, die dem Betreffenden nach Eintritt eines Sperrzeitereignisses zusteht. Möglich ist, dass sich diese Anspruchsdauer aus einer neu erworbenen Anwartschaft zuzüglich einer Restdauer zusammensetzt. In diesem Fall bezieht sich die Minderung auf die zustehende Gesamtdauer, also Restdauer plus neuer Anspruchsdauer. Wenn hingegen in einem Sperrzeitfall – etwa nach einer nur kurzen Zwischenbeschäftigung – nur noch ein Restanspruch besteht, so bildet in diesem Fall allein der Restanspruch die zu vermindernde Anspruchsdauer.
Keine Minderung der Leistungsdauer bei Arbeitslosmeldung nach einem Jahr
Eine Minderung in den Fällen von § 148 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 SGB III unterbleibt jedoch dann, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld länger als 1 Jahr zurückliegt.
Beispiel: Arbeitsaufgabe zum 1.7.2021, Arbeitslosmeldung jedoch erst am 1.8.2022.
Hat der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs Anlass für Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 21 Wochen gegeben, erlischt der Leistungsanspruch ganz. Für das Erlöschen des Anspruchs werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines früheren Anspruchs geführt haben, z. B. die Sperrzeit anlässlich einer Arbeitsaufgabe.
2.2 Rentenversicherung
Grundsätzlich werden für Zeiten, in denen ein Leistungsanspruch ruht, von der Agentur für Arbeit keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Der Zeitraum der Sperrzeit wirkt sich deshalb nicht rentensteigernd aus. Er wird auch nicht als Anrechnungszeit, aber bei der Erfüllung der mindestens 52-wöchigen Wartezeit als Voraussetzung für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigt.
2.3 Krankenversicherung
In der Krankenversicherung besteht Versicherungspflicht, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit ruht. Damit der Anspruch ruhen kann, muss er bestehen. Deshalb ist erforderlich, dass eine Arbeitslosmeldung erfolgt, auch wenn sich ein zahlbares Arbeitslosengeld wegen der Sperrzeit nicht ergibt. Durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) besteht für die gesamte Sperrzeitdauer – solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht – ein durchgehender Versicherungsschutz. Die Aufsplittung in den nachgehenden Leistungsanspruch in der Krankenversicherung und der Versicherungspflicht ab dem 2. Monat der Sperrzeit konnte damit vollständig entfallen. Das hat den erheblichen Vorteil, dass Personen mit einer kurzen Sperrzeit und einer länger als einen Monat dauernden Arbeitsunfähigkeit ihren Versicherungsschutz in der Krankenversicherung und ihren Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf der Sperrzeit nicht mehr verlieren.
Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Krankengeld.
Ist die Sperrzeit kürzer als 6 Wochen, tritt danach kein Anspruch auf Leistungsfortzahlung (Arbeitslosengeld) ein, weil zuvor kein Arbeitslosengeld bezogen wurde. Allerdings setzt bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der Anspruch auf Krankengeld ein, weil dieser nicht mehr wegen einer Sperrzeit ruht.
Die Beiträge werden allein von der Agentur für Arbeit getragen.
2.4 Pflegeversicherung
In der sozialen Pflegeversicherung besteht Versicherungsschutz während der gesamten Sperrzeitdauer. Auch hier ist das Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach – also eine Arbeitslosmeldung – erforderlich.
2.5 Unfallversicherung
Arbeitslose sind auch meldepflichtig, während ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit ruht. Folglich sind sie unfallversichert, wenn sie auf den Wegen, die sie entsprechend der Aufforderung der Agentur für Arbeit zurücklegen, einen Unfall erleiden.