Der Einritt einer Sperrzeit führt zum Ruhen des Anspruchs für die Dauer der Sperrzeit. Zusätzlich mindert sich die Dauer des Anspruchs um die Tage der Sperrzeit. Die Minderung der Anspruchsdauer erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung und der Dauer der Arbeitslosigkeit, d. h. auch dann in vollem Umfang, wenn der Betroffene während der Sperrzeit eine neue Beschäftigung aufnimmt.
Im Fall einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe erfolgt darüber hinaus grundsätzlich eine Minderung um ein Viertel der Gesamtanspruchsdauer. Bei älteren Arbeitnehmern mit einem derzeitigen Höchstanspruch von 18 Monaten (das sind 540 Tage) kann die Minderung der Anspruchsdauer danach bis zu 135 Tage betragen. In Übergangsfällen, das können Arbeitslose sein, die nach altem Recht eine Anspruchsdauer von 32 Monaten erworben haben, kann bei entsprechend hoher Restanspruchsdauer die Minderung beträchtlich höher ausfallen.
Die Regelung des § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III meint im Grundsatz die Minderung der Anspruchsdauer, die dem Betreffenden nach Eintritt eines Sperrzeitereignisses zusteht. Möglich ist, dass sich diese Anspruchsdauer aus einer neu erworbenen Anwartschaft zuzüglich einer Restdauer zusammensetzt. In diesem Fall bezieht sich die Minderung auf die zustehende Gesamtdauer, also Restdauer plus neuer Anspruchsdauer. Wenn hingegen in einem Sperrzeitfall – etwa nach einer nur kurzen Zwischenbeschäftigung – nur noch ein Restanspruch besteht, so bildet in diesem Fall allein der Restanspruch die zu vermindernde Anspruchsdauer.
Keine Minderung der Leistungsdauer bei Arbeitslosmeldung nach einem Jahr
Eine Minderung unterbleibt jedoch dann, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld länger als 1 Jahr zurückliegt.
Beispiel: Arbeitsaufgabe zum 1.7.2021, Arbeitslosmeldung jedoch erst am 1.8.2022.
Hat der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs Anlass für Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 21 Wochen gegeben, erlischt der Leistungsanspruch ganz. Für das Erlöschen des Anspruchs werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines früheren Anspruchs geführt haben, z. B. die Sperrzeit anlässlich einer Arbeitsaufgabe.