Zusammenfassung
Eine Sperrzeit bewirkt im Fall eines versicherungswidrigen Verhaltens für ihre Dauer ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Wesensmerkmal einer Risikoversicherung wie der Arbeitslosenversicherung ist, dass den Versicherungsnehmer eine Schadensminderungspflicht trifft. Wer selbst für den Eintritt des Versicherungsfalls oder dessen Fortdauer verantwortlich ist, erhält keine Versicherungsleistung für eine begrenzte Dauer.
Sozialversicherung: Die grundsätzliche Rechtsquelle für die Sperrzeit findet sich in § 159 SGB III. Für die Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung ist auch § 38 Abs. 1 SGB III zu beachten.
Im Fall einer Sperrzeit mindert sich die Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld nach § 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III. Für das Erlöschen des Anspruches bei einer Summierung von mehreren Sperrzeiten auf 21 Wochen ist § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III anzuwenden. Die Möglichkeit der Aufrechnung regelt § 333 SGB III.
1 Sperrzeitfälle
Die Sperrzeit ist Ausdruck des Versicherungsprinzips der Arbeitslosenversicherung. Sie dient der Abgrenzung des Versicherungsrisikos, das die Solidargemeinschaft der Beitragszahler zu tragen hat, von dem Risiko, für das der Arbeitslose aufgrund seines Verhaltens einzustehen hat. Wer den "Versicherungsfall Arbeitslosigkeit" schuldhaft herbeiführt, seine Beendigung verhindert oder sich in anderer Weise versicherungswidrig verhält, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, verliert für einen begrenzten Zeitraum den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei fortgesetztem versicherungswidrigem Verhalten erlischt der Leistungsanspruch ganz.
Die Sperrzeitregelung sieht folgende Sperrzeit bei
- Arbeitsaufgabe,
- Arbeitsablehnung,
- unzureichenden Eigenbemühungen,
- Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
- Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
- Meldeversäumnis und
- verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
vor.
Dauer der Sperrzeit kürzer als Arbeitslosigkeit
Der Eintritt einer Sperrzeit ist – als pauschaler Schadensausgleich der Arbeitslosenversicherung – nicht davon abhängig, dass Arbeitslosigkeit für eine bestimmte Mindestdauer vorliegt. Eine Sperrzeit tritt deshalb grundsätzlich auch dann ein, wenn die durch das versicherungswidrige Verhalten des Arbeitnehmers verursachte Arbeitslosigkeit kürzer ist als die Dauer der Sperrzeit. Allerdings kann hier ein Verkürzungstatbestand erfüllt sein.
2 Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe
Eine Arbeitsaufgabe im Sinne der Sperrzeitregelung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst oder durch vertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
2.1 Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
Eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer
- selbst gekündigt hat,
- einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat oder
- auf andere Weise an der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses beteiligt war.
Entscheidend für das Vorliegen des Sperrzeittatbestands ist die Lösung des faktischen Beschäftigungsverhältnisses (der Eintritt von Arbeitslosigkeit); ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis ist insoweit ohne Bedeutung. Als Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sperrzeitregelung gilt auch ein Berufsausbildungsverhältnis oder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis.
a) Eigenkündigung
Die Sperrzeitregelung erfasst die ordentliche und die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers. Ob eine Kündigung fristgemäß oder fristlos erfolgte und ob sie rechtlich begründet ist oder nicht, ist für das Vorliegen eines Sperrzeitsachverhalts unerheblich. Die Ablehnung einer Änderungskündigung des Arbeitgebers (verbunden mit dem Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags zu neuen Bedingungen) ist jedoch keine Eigenkündigung im Sinne des Sperrzeitrechts. Führt eine Änderungskündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, liegt deshalb kein Sperrzeitsachverhalt vor.
b) Aufhebungsvertrag
Im Fall eines Aufhebungsvertrags liegt in jedem Fall ein Sperrzeitsachverhalt vor, weil die dadurch vereinbarte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers zustande kommen konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer durch den Aufhebungsvertrag einer ansonsten drohenden rechtmäßigen Kündigung des Arbeitgebers zum gleichen Zeitpunkt zuvorkommen will. Dem Arbeitnehmer ist in diesen Fällen im Interesse der Versichertengemeinschaft grundsätzlich zuzumuten, eine Arbeitgeberkündigung abzuwarten. Allerdings kann in bestimmten Fällen ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses vorliegen (s. u.)
c) Sonstige Beteiligung an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Ein Sperrzeitsachverhalt kann auch bei einer formalen Arbeitgeberkündigung vorliegen, wenn die Begleitumstände der Kündigung darauf schließen lassen, dass der Arbeitnehmer an der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses bet...