(1) Die Versicherungsträger erfassen nach dem Stand vom 1. Oktober jeden Jahres die Zahl der Mitglieder nach Altersgruppen, getrennt nach

 

1.

Mitgliedergruppen,

 

2.

Geschlecht,

 

3.

die versicherungspflichtig beschäftigten Mitglieder zusätzlich nach der Staatsangehörigkeit, wobei die Erhebung nach Altersgruppen für die nichtdeutschen Pflichtmitglieder in ihrer Gesamtheit durchzuführen ist.

 

(2) Die bundesunmittelbaren Versicherungsträger erfassen nach dem Stand vom 1. Oktober jeden Jahres die Zahl der Mitglieder nach Bundesländern, getrennt nach

 

1.

Mitgliedergruppen,

 

2.

Geschlecht.

 

(3) Die Versicherungsträger legen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 30. November des Berichtsjahres den für sie nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor.

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