(1) Die Versicherungsträger erfassen nach dem Stand vom 1. Oktober jeden Jahres die Zahl der Mitglieder nach Altersgruppen, getrennt nach
1. |
Mitgliedergruppen, |
2. |
Geschlecht, |
(2) Die bundesunmittelbaren Versicherungsträger erfassen nach dem Stand vom 1. Oktober jeden Jahres die Zahl der Mitglieder nach Bundesländern, getrennt nach
1. |
Mitgliedergruppen, |
2. |
Geschlecht. |
(3) Die Versicherungsträger legen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 30. November des Berichtsjahres den für sie nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor.
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