1.1 Anspruchsvoraussetzungen
Damit eine Hinterbliebenenrente für das Sterbevierteljahr in Höhe einer Rente des Versicherten gezahlt werden kann, muss auch Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente bestehen, wobei unerheblich ist, ob während dieses Zeitraums dem Grunde nach Anspruch auf kleine oder große Witwen-/Witwerrente besteht. Überlebende (eingetragene) Lebenspartner sind seit dem 1.1.2005 den Witwen/Witwern gleichgestellt.
Der höhere Rentenartfaktor kommt nicht in Betracht, wenn die Witwen-/Witwerrente wegen verspäteter Antragstellung erst nach dem Sterbevierteljahr beginnt.
Tod eines Versicherten (kein Rentenbezieher)
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A |
B |
Tod des Versicherten |
31.3.2024 |
1.3.2024 |
Rentenbeginn |
31.3.2024 |
1.3.2024 |
Witwenrente (Rentenartfaktor 1,0) für das Sterbevierteljahr im Fall A vom 31.3.2024 bis 30.6.2024 und im Fall B vom 1.3.2024 bis 30.6.2024. Ab 1.7.2024 wird die Witwenrente in Abhängigkeit der erfüllten Voraussetzungen entweder als kleine Witwenrente (Rentenartfaktor 0,25) oder als große Witwenrente (Rentenartfaktor 0,55 x 0,6) geleistet. In der knappschaftlichen Rentenversicherung ergeben sich höhere Rentenartfaktoren.
Tod des Beziehers einer Versichertenrente
Wie Beispiel oben, nur bezog der verstorbene Versicherte eine Versichertenrente, im Fall A eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Rentenartfaktor 1,0) und im Fall B eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Rentenartfaktor 0,5).
Die eigene Rente des Versicherten endet im Fall A und B mit Ablauf des Monats des Todes des Versicherten, also am 31.3.2024. Witwenrente (Rentenartfaktor 1,0) wird für das Sterbevierteljahr in beiden Fällen vom 1.4.2024 bis 30.6.2024 geleistet. Für den Fall B spielt es keine Rolle, dass der Versicherte vor seinem Tod eine Rente mit einem geringeren Rentenartfaktor als 1,0 bezogen hatte.
Für die Zeit ab 1.7.2024 siehe obiges Beispiel.
1.1.1 Antragstellung auf Witwen-/Witwerrente
Haben verstorbene Versicherte bis zum Tod keine Rente bezogen, ist der Antrag auf Witwen-/Witwerrente beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Besteht der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente, zahlt der Rentenversicherungsträger auch die erhöhte Rente für das Sterbevierteljahr.
1.1.2 Vorschuss auf Witwen-/Witwerrente
Hat der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen, gilt ein beim Renten Service der Deutschen Post AG gestellter Antrag auf Zahlung eines Vorschusses für das Sterbevierteljahr als Antrag auf Leistung einer Witwen-/Witwerrente. Der Vorschuss beträgt das 3-fache der von der verstorbenen Person zuletzt bezogenen Monatsrente und wird auf die Rentenansprüche der Witwe/des Witwers für die ersten 3 Monate angerechnet. Ungeachtet dessen ist es erforderlich, beim Rentenversicherungsträger den Formantrag auf Witwen-/Witwerrente nachzureichen, damit dieser die Rente insgesamt berechnen kann.
Ein Antrag auf Vorschusszahlung für das Sterbevierteljahr beim Renten Service der Deutschen Post AG kann nur innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Versicherten gestellt werden. Wird der Antrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, wäre die Witwen-/Witwerrente beim Rentenversicherungsträger zu beantragen, der dann auch die erhöhte Rente für das Sterbevierteljahr zahlt.
1.2 Rückerstattung von Beiträgen zur Kranken-/Pflegeversicherung
Waren verstorbene Versicherte Rentenbezieher und versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner, besteht diese Versicherungspflicht nur bis zum Todestag. Die Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung für die Zeit nach dem Tod bis zum Monatsende werden zurückgerechnet und erstattet. Im Allgemeinen erfolgt dies mit der Einstellung der Rentenzahlung durch den Renten Service der Deutschen Post AG, ggf. zusammen in einer Summe mit der Vorschusszahlung für das Sterbevierteljahr an Witwen/Witwer oder überlebende Lebenspartner.
1.3 Rentenfaktor für geschiedene Ehegatten
Für Witwen-/Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten, gibt es keinen erhöhten Rentenartfaktor und somit keine höhere Rente in der Zeit des Sterbevierteljahres. Gleiches gilt für Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, da der Tod des Versicherten schon längere Zeit zurückliegt.
1.4 Entgeltpunktzuschlag bei Kindererziehung
Zu Witwen-/Witwerrenten können Berechtigte einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bzw. persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bei Kindererziehung erhalten, aber nicht solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt, also kein Zuschlag an Entgeltpunkten während des Sterbevierteljahres.
1.5 Anrechnung von Witwen-/Witwerrenten aus Renten-/Unfallversicherung
Bei der Anrechnung der Witwen-/Witwerrente aus der Unfallversicherung auf die entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung nach § 93 SGB VI sind für die Zeit des Sterbevierteljahres die jeweils entsprechend höheren Renten aus beiden Sozialversicherungszweigen maßgebend.
1.6 Einkommensanrechnung
Die Vorschriften über die Einkommensanrechnung werden nicht während des Sterbevierteljahres angewendet.
1.7 Aufteilung bei mehreren Hinterbliebenenrenten
Haben nach dem Tod eines Versicherten mehrere Berechtigte (Witwe, Witwer und frühere Ehegatten) Anspruch auf Hinterbliebenenrente, werden diese Renten nach dem Verhältnis der jeweiligen Ehedauer mit dem Versi...