Der Jugendhilfeträger muss die Kosten für eine Hilfemaßnahme nur tragen, wenn er selbst nach Maßgabe eines Hilfeplans und unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts darüber entschieden hat.[1] Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass der Jugendhilfeträger nicht bloßer Kostenträger, sondern ein Leistungsträger ist.

 
Wichtig

Gerichte haben kein Weisungsrecht

Auch das Familien- bzw. Vormundschaftsgericht und das Jugendgericht haben kein Weisungsrecht zur Hilfegewährung gegenüber dem Träger der Jugendhilfe.[2] Folglich ist das Jugendamt auch dann nicht gebunden, wenn Eltern oder Jugendliche vom Gericht verpflichtet werden, eine bestimmte Hilfe in Anspruch zu nehmen oder das Jugendgericht eine Hilfe zur Erziehung angeordnet hat.[3]

Das Jugendamt muss eine Hilfe nur bezahlen, wenn es sie auch "bestellt" hat, also die vom Gericht angeordnete Hilfe durch eine autonome Entscheidung in eine Jugendhilfeleistung "verwandelt" hat. Es muss nicht "Kuckuckseier der Justiz im Nest des Jugendamts ausbrüten".

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