Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Heutzutage werden viele Ausbildungen in Kombination mit einem Studium angeboten. Bezeichnet werden diese Ausbildungsgänge als duales Studium. Dieses Ausbildungssystem ist gekennzeichnet durch ein Hochschulstudium mit fest integrierten Praxiseinsätzen in Unternehmen. Daneben gibt es aber auch eine Vielzahl von bereits ausgebildeten, im Beruf stehenden Arbeitnehmern, die ein Studium neben dem Beruf aufnehmen (berufsbegleitendes Studium). In beiden Fällen ist zu beachten, dass die vom Arbeitgeber getragenen Studiengebühren nur dann als Leistung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse nicht zum Arbeitslohn rechnen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
3.1 Duales Studium
Die steuerfreie Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber ist auf Ausbildungsdienstverhältnisse beschränkt. Das Ausbildungsdienstverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass das Studium Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses ist.
Arbeitgeber ist Schuldner der Studiengebühren
Ist der Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses Schuldner der Studiengebühren, wird ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Übernahme der Kosten unterstellt. Steuerrechtlich liegt kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter vor.
Arbeitnehmer ist Schuldner der Studiengebühren
Ist der Arbeitnehmer im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses Schuldner der Studiengebühren, wird ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt, wenn der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet ist. Überdies muss der Arbeitgeber eine Rückzahlungsklausel vereinbaren, wonach der studierende Arbeitnehmer verpflichtet ist, die übernommenen Studiengebühren (anteilig) zurückzuzahlen, wenn er innerhalb von 2 Jahren nach Studienabschluss auf eigenen Wunsch das Ausbildungsunternehmen verlässt. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann auch dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen nur zeitanteilig zurückfordern kann.
3.2 Berufsbegleitendes Studium
Ein berufsbegleitendes Studium kann im Einzelfall als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers anzusehen sein, wenn es die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll. Die Übernahme der Studiengebühren führt dann nicht zu Arbeitslohn, weil die Maßnahme im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird.
Für die Annahme eines überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit anrechnet. Rechnet er die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme aber zumindest teilweise auf die Arbeitszeit an, ist die Prüfung weiterer Voraussetzungen nicht notwendig, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vor.
Für die Annahme eines ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers ist es auch nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber arbeitsvertraglich oder aufgrund anderer arbeitsrechtlicher Grundlagen die Gebühren zurückfordern kann.
Die Frage der Schuldnerschaft hinsichtlich der Studiengebühren ist in diesen Fällen ohne Belang. Ist der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren, ist nur insoweit die Annahme eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers möglich, wie der Arbeitgeber vorab die Übernahme der zukünftig entstehenden Studiengebühren schriftlich zugesagt hat.
Übernommene Studiengebühren bei Arbeitgeberwechsel führen zu Arbeitslohn
Wechselt ein Arbeitnehmer den Betrieb und übernimmt sein neuer Arbeitgeber dessen Verpflichtung, die vom bisherigen Arbeitgeber getragenen Studiengebühren an diesen zurückzuzahlen, führt dies zu Arbeitslohn. In solchen Fällen ist kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des neuen Arbeitgebers anzunehmen. Dies gilt sowohl bei sofortiger Übernahme des Rückzahlungsbetrags als auch bei Übernahme des Rückzahlungsbetrags durch den neuen Arbeitgeber im Darlehenswege.
3.3 Aufzeichnungs- und Nachweispflicht
Der Arbeitgeber hat in beiden Fällen auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme sowie deren Höhe anzugeben. Eine Kopie der Originalrechnung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.