Lohnsteuer: Der Lohnsteuerabzug von Studenten bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des § 39b EStG. Überschreitet die Vergütung bestimmte Grenzen nicht, besteht die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung als Minijob oder mit dem Pauschsteuersatz von 20 % (§ 40a EStG). Die steuerliche Beurteilung der Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber wird geregelt in BMF, Schreiben v. 13.4.2012, IV C 5 - S 2332/07/0001, BStBl 2012 I S. 531.
Sozialversicherung: Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SGB V und § 27 Abs. 2 SGB III. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht. Die darüber hinaus mögliche Versicherungsfreiheit von beschäftigten Studenten ist für die Krankenversicherung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V geregelt. Die Versicherungsfreiheit gilt auch für die Pflegeversicherung, da diese grundsätzlich der Krankenversicherung folgt, sowie nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III für die Arbeitslosenversicherung.
Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 26.6.1975, 3/12 RK 14/73, BSG, Urteil v. 10.9.1975, 3 RK 42/75, BSG, Urteil v. 10.9.1975, 3/12 RK 17/74, BSG, Urteil v. 10.9.1975, 3/12 RK 15/74 und BSG, Urteil v. 30.11.1978, 12 RK 45/77) festgestellt, dass Personen, die neben ihrem Studium wöchentlich mehr als 20 Stunden beschäftigt sind, ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen sind. Die allgemeine Rentenversicherungspflicht für Arbeitnehmer nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gilt auch für beschäftigte Studenten. Bei Ausübung eines Minijobs können sie sich nach § 230 Abs. 8 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.