Das Werkstudentenprivileg kann bestehen bleiben, soweit im Rahmen einer unbefristeten Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden
- für eine im Voraus befristete Zeit der Beschäftigungsumfang auf mehr als 20 Wochenstunden
- ausschließlich durch Beschäftigungszeiten am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden sowie während der Semesterferien
überschritten wird.
Das Überschreiten der 20-Stunden-Grenze muss im Voraus befristet sein. Ferner darf der Student im Laufe eines Jahres insgesamt nicht mehr als 26 Wochen mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt sein. Der Jahreszeitraum zur Statusbestimmung ist in der Weise zu ermitteln, dass vom Ende des "Überschreitungszeitraums" ein Jahr zurückgerechnet wird. Anzurechnen sind in diesem Zeitraum alle Beschäftigungszeiten, in denen – unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung – die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt.
Eine zulässige befristete Ausweitung der Wochenarbeitszeit auf mehr als 20 Stunden, kann sowohl im Rahmen der laufenden Beschäftigung als auch durch eine (befristete) Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen.
Nachweisführung durch Arbeitgeber
Der das Werkstudentenprivileg anwendende Arbeitgeber muss den Nachweis führen, dass Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs – trotz des befristeten Überschreitens der 20-Wochenstunden-Grenze – (fort-)besteht. Um im Rahmen einer Betriebsprüfung zu bestehen, muss der Arbeitgeber die Prüfung daher sorgfältig und für Dritte nachvollziehbar vornehmen.
Soll sich das zeitweise bzw. befristete Überschreiten der 20-Stunden-Grenze in gewisser Regelmäßigkeit wiederholen, ist von einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden auszugehen. In diesem Fall ist die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs ausgeschlossen.
Überschreiten der 20-Stunden-Grenze durch eine Nebenbeschäftigung
Ein Student arbeitet
- unbefristet bei Arbeitgeber A von montags bis freitags tagsüber an 18 Stunden/Woche, monatliches Arbeitsentgelt 1.200 EUR und
- befristet vom 1.8.2024 bis 31.8.2024 bei Arbeitgeber B als kurzfristig beschäftigter Arbeitnehmer wöchentlich 5 Stunden an den Wochenenden, monatliches Arbeitsentgelt 400 EUR (im letzten Jahr ohne Vorbeschäftigungen).
Ergebnis: Die Beschäftigung bei Arbeitgeber A ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei aufgrund des Werkstudentenprivilegs, da die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt. Die Versicherungsfreiheit bleibt auch nach Aufnahme der weiteren Beschäftigung bestehen. Zwar beträgt die Wochenarbeitszeit dadurch insgesamt 23 Stunden, aber die 20-Stunden-Grenze wird durch eine im Voraus befristete Wochenendarbeit und innerhalb der Jahresfrist (vom 31.8.2024 bis 1.9.2023) nur für einen Monat überschritten und damit nicht mehr als 26 Wochen.