1 Studentische Kranken- und Pflegeversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung besteht für Studierende, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universitäten oder Fachhochschulen) immatrikuliert sind, Versicherungspflicht.
Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Studierende in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versichern. Dazu müssen sie als ordentlich Studierende an einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert sein und dürfen hauptberuflich keine selbstständige Tätigkeit ausüben. Außerdem darf keine vorrangige Versicherung (z. B. als Arbeitnehmer) und kein Anspruch auf Sachleistungen nach ausländischem Recht bestehen. Erfüllen Studierende diese Voraussetzungen, profitieren sie von den günstigeren Tarifen der KVdS.
1.1 Ordentlich Studierende
"Ordentlicher Studierender" ist, wer
- an einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden Schule immatrikuliert ist und
- das Studium seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt.
Ausländische Studierende gehören nicht zu den ordentlichen Studierenden, wenn sie neben dem Besuch eines Studienkollegs zum Erlernen der deutschen Sprache und zur Vorbereitung auf das Studium eine Beschäftigung ausüben.
Werkstudentenprinzip gilt nur für ordentlich Studierende
Die Anwendung des Werkstudentenprivilegs setzt immer voraus, dass die betreffende Person zu den ordentlich Studierenden gehört.
Immatrikulation
Die Immatrikulation, also die Einschreibung in das Mitgliederverzeichnis der Hochschule, ist Voraussetzung der Krankenversicherung der Studierenden. Eine Immatrikulation ist im Regelfall nur an einer Hochschule möglich und führt neben der Eintragung in das Studentenverzeichnis zur Aushändigung des Studentenausweises und des Studienbuchs.
Die Rücknahme der Immatrikulation bzw. deren Annullierung beseitigen den Status des ordentlich Studierenden. Dasselbe gilt für den Widerruf der Einschreibung (z. B. bei Gewaltanwendung, Widerstand der Studierenden) und natürlich bei Exmatrikulation.
Urlaubssemester
Studierende, die für ein oder mehrere Semester vom Studium beurlaubt werden, sind zwar weiterhin eingeschrieben, nehmen aber in dieser Zeit nicht am Studienbetrieb teil; sie erfüllen grundsätzlich nicht das Erscheinungsbild als Student. Ihr Krankenversicherungsschutz bleibt in dieser Zeit jedoch weiterhin über die KVdS sichergestellt, ohne dass ein versicherungsrechtlicher Statuswechsel zu erfolgen hat. Denn die Krankenversicherungspflicht für Studierende erfordert die Einschreibung an einer Hochschule als maßgebliche Versicherungsvoraussetzung, die auch während eines Urlaubssemesters erfüllt ist.
Für die Dauer des Urlaubssemesters ist anzunehmen, dass das Studium nicht im Vordergrund steht und insofern auch nicht die überwiegende Zeit und Arbeitskraft der Studierenden in Anspruch nimmt. Aus diesem Grund sind Beschäftigungen, die während eines Urlaubssemesters ausgeübt werden, regelmäßig nicht versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aufgrund des Werkstudentenprivilegs.
1.1.1 Eingeschriebene Personen nach dem Hochschulabschluss
Personen, die nach ihrem Hochschulabschluss (z. B. Diplom, Staatsexamen, Master- bzw. Magistergrad) weiterhin eingeschrieben bleiben, gehören grundsätzlich nicht mehr zu den ordentlich Studierenden im Sinne der Sozialversicherung.
1.1.2 Aufbau-, Ergänzungs- und Zweitstudium
Zu den ordentlich Studierenden gehören auch solche Studierende, die bereits ein Diplom, Master- bzw. Magistergrad oder Staatsexamen abgelegt und damit einen berufsqualifizierenden Abschluss erreicht haben, das Studium aber in einem Aufbau- oder Ergänzungsstudium oder in einem Zweitstudium fortsetzen. Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Kreis der ordentlich Studierenden ist in diesem Fall jedoch, dass diese Studierenden nicht lediglich eingeschrieben sind, sondern sich tatsächlich ihrem Studium widmen. Eine bloße Weiterbildung oder Spezialisierung reicht insofern nicht aus.
Bachelor- und Masterstudiengang
Bei Absolventen eines Bachelor- und Masterstudiengangs endet mit dem Bachelorabschluss nicht die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden. Auch Studierende in einem Masterstudiengang zählen unter den o. g. Voraussetzungen zu den ordentlich Studierenden.
1.1.3 Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium
Allerdings liegt beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium grundsätzlich kein durchgehendes Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden vor, wenn sich das Masterstudium nicht unmittelbar an das beendete Bachelorstudium anschließt. Für Beschäftigungen, die während eines solchen Unterbrechungszeitraums ausgeübt werden, kann daher keine Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs eingeräumt werden.
1.1.4 Immatrikulation für die Prüfungsvorbereitung bis zur Wiederholungsprüfung
Für Personen, die die Erste juristische Staatsprüfung abgelegt haben, besteht die Möglichkeit, die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen. Für ...