1.1 Erstellung eines Teilhabeplans
Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen (Ausnahme unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen gem. § 5 Nr. 3 SGB IX) oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, wird in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten ein Teilhabeplan erstellt. Wenn Leistungsberechtigte die Erstellung eines Teilhabeplans wünschen, ist in jedem Fall ein Teilhabeplan zu erstellen.
Seit 1.1.2022 eröffnet § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB IX neben den Rehabilitationsträgern auch das zuständige Jobcenter zu beteiligen, soweit zum Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen nach § 14 SGB II beantragt sind oder erbracht werden.
Die Teilhabeplanung erfolgt unverzüglich im Benehmen aller beteiligten Rehabilitationsträger.
1.1.1 Leistender Rehabilitationsträger
Verantwortlich ist der leistende Rehabilitationsträger. Dieser wird nach dem Zuständigkeitsklärungsverfahren bestimmt, wobei die Rehabilitationsträger untereinander in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten einen anderen verantwortlichen Rehabilitationsträger für den Teilhabeplan festlegen können. Hier kommt insbesondere der Träger der Sozialhilfe in Betracht, wenn er nicht verantwortlicher Rehabilitationsträger ist. In diesem Fall wird das Teilhabeplanverfahren mit dem Gesamtplanverfahren zusammengelegt. Die Leistungsverantwortung bleibt allerdings bei dem im Verfahren nach §§ 14 f. SGB IX bestimmten leistenden Rehabilitationsträger. Ein zuständiges Integrationsamt kann das Teilhabeplanverfahren nach § 19 Abs. 5 SGB IX anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchführen, wenn dies in Abstimmung mit der leistungsberechtigten Person die Rehabilitationsträger und das Integrationsamt vereinbaren.
1.1.2 Frist
Der verantwortliche Rehabilitationsträger erstellt einen Teilhabeplan innerhalb der für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Frist (regelmäßig 3 Wochen, bei Notwendigkeit der Beteiligung weiterer Rehabilitationsträger und/oder einer Begutachtung gelten abweichende Zeiträume, im Falle einer Teilhabeplankonferenz 2 Monate) schriftlich oder elektronisch und ist für eine erforderliche Anpassung des Teilhabeplans verantwortlich.
1.2 Zuständigkeitsverfahren
Der leistende Rehabilitationsträger führt das Verfahren durch, indem er die beteiligten Rehabilitationsträger und ggf. andere Akteure gem. § 22 SGB IX (wie Pflegekassen, Integrationsämter, Jobcenter – seit 2022 Beteiligung im Verfahren möglich – und Betreuungsbehörden) zur Stellungnahme auffordert. Sofern zur Erreichung oder Unterstützung der individuellen Teilhabeziele weitere Sozialleistungen, die nicht den Leistungen zur Teilhabe zuzuordnen sind, in Betracht kommen, sind diese in der Teilhabeplanung zu berücksichtigen. Das Verfahren soll transparent, individuell, lebensweltbezogen und zielorientiert ausgerichtet werden. Der Prozess der trägerübergreifenden Teilhabeplanung ist konsensorientiert auszugestalten. Weiterhin ist der verantwortliche Rehabilitationsträger Ansprechpartner für den Leistungsberechtigten und unterstützt ihn im Bedarfsfall. Ggf. bereitet er die Teilhabeplankonferenz vor und führt sie durch.
Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf, wird die zuständige Betreuungsbehörde mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlichen Rehabilitationsträger informiert. Auf Vorschlag der Betreuungsbehörde kann die Betreuungsbehörde mit Zustimmung des Leistungsberechtigten am Teilhabeplanverfahren beratend teilnehmen.
1.3 Ziel
Ziel ist es, im Benehmen der beteiligten Rehabilitationsträger und in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten die individuell erforderlichen Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktionsbezogen zu erkennen und festzustellen sowie schriftlich zu fixieren, damit diese nahtlos ineinandergreifen können. Da die trägerübergreifende Beurteilung von Teilhabeeinschränkungen funktionsbezogen erfolgen soll, wird damit grundsätzlich das biopsychosoziale Modell der ICF eingeführt.
1.4 Inhalt des Teilhabeplans
Der Teilhabeplan dokumentiert:
- den Tag des Antragseingangs beim leistenden Rehabilitationsträger und das Ergebnis der Zuständigkeitsklärung und Beteiligung der Rehabilitationsträger und weiterer Akteure,
- die Feststellungen über den individuellen Rehabilitationsbedarf auf Grundlage der Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX,
- die zur individuellen Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX eingesetzten Instrumente,
- die gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 SGB IX,
- die Einbeziehung von Diensten und Einrichtungen bei der Leistungserbringung,
- erreichbare und überprüfbare Teilhabeziele und deren Fortschreibung,
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