2.1 Durchführung/Ziel
Zur Durchführung des Teilhabeplanverfahrens kann eine Teilhabeplankonferenz stattfinden, zu der der verantwortliche Rehabilitationsträger lädt. Sie soll durchgeführt werden, wenn dies für die Ausarbeitung eines Teilhabeplans erforderlich und zweckmäßig ist, insbesondere im Fall einer Vielzahl von Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen, großem Umfang oder langer Laufzeit der erforderlichen Leistungen. Auch der Fall einer schwierigen Feststellung des Bedarfs, z. B. weil widersprüchliche oder unvollständige Informationen vorliegen, kann eine Teilhabeplankonferenz zweckmäßig erscheinen lassen. Die Teilhabeplankonferenz hat das Ziel, die für die Erstellung des Teilhabeplans notwendigen Beratungen und Abstimmungen mit dem Leistungsberechtigten, der beteiligten Rehabilitationsträger untereinander sowie mit weiteren beteiligten Stellen und Akteuren zu bündeln. Auf der Konferenz wird über die Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf beraten.
Von dem Vorschlag auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz kann nur abgewichen werden, wenn eine Einwilligung nach § 23 Abs. 2 SGB IX nicht erteilt wurde oder Einvernehmen der beteiligten Leistungsträger besteht, dass
- der zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann oder
- der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht.
Der Leistungsberechtigte kann eine Konferenz wünschen, Beteiligte eine Konferenz anregen. Teilnehmer sind neben dem Leistungsberechtigten die weiteren Rehabilitationsträger sowie mit Zustimmung des Leistungsberechtigten können sonstige Akteure wie Jobcenter, Träger der Pflegeversicherung, andere öffentliche Stellen sowie Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, Pflegedienste sowie sonstige beteiligte Leistungserbringer beigezogen werden.
Eine Besonderheit besteht für den Träger der Eingliederungshilfe insofern, als dieser regelmäßig ein Gesamtplanverfahren durchzuführen hat, wobei dieses, soweit er verantwortlicher Rehabilitationsträger ist, mit dem Teilhabeplanverfahren verbunden werden kann.
Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der für die Durchführung des Teilhabeplans verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für den Hilfeplan ergänzend.
2.2 Verzicht
Unter bestimmten Bedingungen kann auf eine Teilhabeplankonferenz verzichtet werden; dies muss besonders begründet werden.
Von dem Vorschlag der Leistungsberechtigten auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz kann nicht abgewichen werden, wenn Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder beantragt wurden.
In jedem Fall ist die Einwilligung des Leistungsberechtigten aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich. Auf Wunsch des Leistungsberechtigten nimmt eine Vertrauensperson seiner Wahl an der Konferenz teil.
2.3 Organisation
Die Organisation der Teilhabeplankonferenz übernimmt der für die Teilhabeplanung verantwortliche Rehabilitationsträger. Nähere Verfahrensvorschriften sieht das Gesetz nicht vor. So kann diese als klassische Zusammenkunft aller beteiligten Personen, durch eine Telefonkonferenz oder eine Web- oder Video-Konferenz ausgestaltet werden. Bei der Durchführung der Teilhabeplanung hat der verantwortliche Rehabilitationsträger datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten (SGB X und EU-DSGVO).
2.4 Kosten
Für den Leistungsberechtigten ist das Verfahren der Teilhabeplankonferenz kostenfrei, notwendige Auslagen und Verdienstausfall können in angemessenem Umfang erstattet werden. Die Verfahrenskosten für die Teilhabeplankonferenz trägt der für die Teilhabeplanung verantwortliche Rehabilitationsträger.