1 Umfang
Das Territorialitätsprinzip gilt für alle Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben oder ihren gewöhnlichen Wohnort bzw. Aufenthalt in Deutschland haben. Jede Person, für die das Territorialitätsprinzip gilt, unterliegt den deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfallversicherung und im Bereich der Arbeitsförderung.
2 Abweichungen
Es gibt Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip. In den nachfolgenden Fallgestaltungen wird dieses entweder erweitert oder beschränkt.
2.1 Ausstrahlung
Die Ausstrahlung erweitert das Territorialitätsprinzip. Bei einer Ausstrahlung gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung auch bei einer Beschäftigung im Ausland. Hierdurch wird gewährleistet, dass eine Auslandsbeschäftigung nicht zu Nachteilen beim betroffenen Arbeitnehmer führt.
2.2 Einstrahlung
Die Einstrahlung begrenzt wiederum das Territorialitätsprinzip. Im Rahmen einer Einstrahlung sind die deutschen Rechtsvorschriften auf einen Arbeitnehmer, der für eine begrenzte Dauer in Deutschland tätig ist, nicht anzuwenden.
3 Über- und zwischenstaatliches Recht
Die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften wird sowohl durch die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 als auch durch die jeweiligen Abkommen über soziale Sicherheit begrenzt oder ausgeschlossen. Hierbei ist zu beachten, dass der sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit alle Sozialversicherungszweige umfasst. Die Abkommen hingegen gelten nur für einzelne Sozialversicherungszweige.
3.1 Ausnahmevereinbarungen
Neben den Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts kann auch eine Ausnahmevereinbarung zu einer abweichenden Rechtsanwendung führen. Ziel einer Ausnahmevereinbarung ist immer die Weitergeltung der bisherigen Rechtsvorschriften.
3.2 Sachleistungen
Leistungen werden grundsätzlich nur innerhalb des Geltungsbereichs des eigenen Staates erbracht. Sowohl im Rahmen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit als auch im Rahmen der Regelungen der Abkommen über Soziale Sicherheit gibt es viele Ausnahmen. Wohnt eine in Deutschland versicherte Person im Ausland, kann diese Person Sachleistungen im Rahmen der Leistungsaushilfe im gleichen Umfang in Anspruch nehmen, wie die Staatsangehörigen des Mitgliedsstaates.
3.3 Geldleistungen
Im Rahmen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 werden Geldleistungen immer zulasten des zuständigen Staates erbracht. Gelten für einen Arbeitnehmer während einer Entsendung die deutschen Rechtsvorschriften, so wird beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von der deutschen zuständigen Krankenkasse gezahlt.
3.4 Renten
Eine Rentenzahlung erfolgt grundsätzlich nur im Inland. Verlegt ein Rentner seinen Wohnort in einen anderen EU-, EWR-Staat, in die Schweiz oder in ein Land, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit im Bereich der Rentenversicherung besteht, wird die Rente in voller Höhe ausgezahlt. Sollte ein Rentner ausschließlich eine deutsche Rente erhalten und in einem Staat leben, in dem die Verordnung angewendet wird oder in dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit gilt, das den Bereich der Krankenversicherung umfasst, erhält der Rentner Sachleistungen im Rahmen der Leistungsaushilfe zulasten des Renten zahlenden Staates.