Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Gerichtskosten. Erstattungsstreitigkeit zwischen zwei Sozialhilfeträgern. Wegfall der Kostenbefreiung
Leitsatz (amtlich)
Vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit können Träger der Sozialhilfe lediglich in Erstattungsstreitigkeiten zu Gerichtskosten herangezogen werden (Anschluss an BSG vom 28.1.2016 - B 13 SF 3/16 S). Dies gilt unabhängig der jeweiligen Erstattungsgrundlage noch der Art der Leistungsträgerschaft des anderen Trägers. Die Gerichtskostenfreiheit nach § 64 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB X entfällt nach § 197a Abs 3 Halbs 2 SGG auch bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen zwei Sozialhilfeträgern.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 14. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
I.
Im Streit steht die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes für ein sozialgerichtliches Verfahren wegen Kostenerstattung zwischen zwei Trägern der Sozialhilfe.
Im Hauptsacheverfahren (S 15 SO 6356/10) machte der Beschwerdeführer als Sozialhilfeträger gegenüber dem K. S. Sachsen in dessen Eigenschaft ebenfalls als Träger der Sozialhilfe (im Folgenden Beklagter) klageweise zunächst einen Kostenerstattungsanspruch nach § 106 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in der Folge nach § 14 Abs. 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Höhe von 2.355,51 Euro geltend. Mit Urteil vom 9. Dezember 2013 gab das Sozialgericht der Klage statt und entschied, dass der Beklagte 9/10 der Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Den Streitwert setzte das Sozialgericht auf 2.355,51 Euro fest. Mit Berichtigungsbeschluss vom 1. April 2014 berichtigte und ergänzte das Sozialgericht den Tenor des Urteils insoweit, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu 1/10 zu tragen habe.
Mit Kostenansatz vom 3. April 2014 setzte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts gegenüber dem Beschwerdeführer anteilige Gerichtskosten in Höhe von 24,30 Euro fest (nach Nr. 7110 KV-GKG ergibt die 3-fache Gebühr aus einem Streitwert von 2.355,51 Euro Gerichtskosten in Höhe von 243,00 Euro; hieraus ein Anteil in Höhe von 1/10).
Gegen den Kostenansatz hat der Beschwerdeführer am 2. Juli 2015 Erinnerung eingelegt und sich darauf berufen, dass bei einem Erstattungsstreit ausschließlich zwischen Sozialhilfeträgern eine Kostenbefreiung nach § 64 Abs. 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gelte. § 197a Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wähle die Formulierung “Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern„ und beziehe sich damit nicht eindeutig auf Erstattungsstreitigkeiten von Sozialhilfeträgern untereinander. Im Weiteren hat sich der Erinnerungsführer auf eine Entscheidungen des Thüringer Landessozialgerichts (vom 14. April 2015 - L 6 SF 352/15 E) und des Sozialgerichts Mannheim (vom 7. Mai 2013 - S 9 SO 4188/12) berufen.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2016 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Es könne offen bleiben, ob die Erinnerung wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs bereits verwirkt wäre, da sie jedenfalls unbegründet sei. Eine Kostenprivilegierung gelte nicht, da § 197a Abs. 3 SGG bei Erstattungsstreitigkeiten der Sozialhilfeträger zur Kostenpflicht nach § 197a SGG führe.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer die vom Sozialgericht zugelassen Beschwerde eingelegt und bekräftigt, dass bei Erstattungsstreitigkeiten unter Sozialhilfeträgern Gerichtskostenfreiheit nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X gelte. § 197a Abs. 3 SGG sei gegenüber § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X nicht lex specialis.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 14. Januar 2016 sowie den Kostenansatz vom 3. April 2014 aufzuheben.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass eine Gerichtskostenfreiheit bei Erstattungsstreitigkeiten grundsätzlich nicht gilt. Gesetzgeberisches Ziel sei gerade gewesen, Sozialhilfeträger bei Erstattungsstreitigkeiten nicht zu privilegieren. Die zitierte Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts habe im Übrigen keine weitere Konsequenz, weil es sich im dortigen Verfahren nicht um eine Erstattungsstreitigkeit gehandelt habe.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Mit Beschluss vom 22. Januar 2018 hat der Berichterstatter das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen (§ 66 Abs. 6 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes <GKG>).
II.
Die Beschwerde ist statthaft und wegen der Zulassung im Beschluss der Vorinstanz auch zulässig (§ 66 Abs. 2 S. 2 des Gerichtskostengesetzes <GKG>). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Gegen den Kostenansatz kann sich der Beschwerdeführer allein mit der Begründung wenden, er sei von Gerichtskosten befreit (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2016 - B 13 SF 3/16 S; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, beide nac...