Verfahrensgang

SG Altenburg (Beschluss vom 08.02.2002; Aktenzeichen S 14 SF 1603/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom8. Februar 2002 aufgehoben und die Entschädigung für das Gutachten des Beschwerdegegners vom 31. Juli 2001 auf 799,76 EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

In dem Klageverfahren … ./. Bergbau-Berufsgenossenschaft, Bezirksverwaltung Gera (Az.: S 14 KN 1871/99 U), beauftragte der Vorsitzende der 14. Kammer des Sozialgerichts Altenburg mit Beweisanordnung vom 1. Juni 2001 den Beschwerdegegner mit der Erstattung eines Gutachtens. Übersandt wurden ihm insgesamt 364 Blatt Akten.

Der Beschwerdegegner erstellte sein „Obergutachten” unter dem 31. Juli 2001 auf insgesamt 12 Seiten und machte in seiner Kostenrechnung vom gleichen Tage insgesamt 1.795,02 DM geltend. Er ging dabei von 16 Stunden Sachverständigenaufwand, einem Stundensatz von 75,00 DM (= 1.200,00 DM), besonderen Leistungen von 513,02 DM, Portogebühren von 10,00 DM und Schreibauslagen von 72,00 DM aus. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 19 des Kostenhefts verwiesen.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle kürzte die besonderen Leistungen auf 282,15 DM und setzte mit Verfügung vom 13. August 2001 den Erstattungsbetrag auf insgesamt 1.564, 20 DM fest.

Dagegen hat der Beschwerdegegner am 27. August 2001 Antrag auf richterliche Festsetzung gestellt und ausgeführt, er könne die Einschränkung der Honorierung nicht hinnehmen. Zudem sei es an der Zeit, den Abzug nach dem Einigungsvertrag (EV) aus der Welt zu schaffen.

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2001 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Entschädigung entsprechend der Verfügung der Urkundsbeamtin festzusetzen.

Mit Beschluss vom 8. Februar 2002 hat das Sozialgericht die Entschädigung auf ein 1.714,15 DM (876,43 EUR) festgesetzt und ausgeführt, insgesamt sei ein Zeitaufwand von 18 Stunden zu erstatten. Für die eigentliche Abfassung des Gutachtens seien – bei 2 Seiten pro Stunde – für 10 Seiten insgesamt 5 Stunden anzusetzen, weil der Beschwerdegegner bei Abfassung des „Obergutachtens” die vorliegenden Vorgutachten und die schwierig zu beurteilende Erkrankung des Klägers erschwerend zu berücksichtigen hatte. Bei einem Stundensatz von 75,00 DM und insgesamt 18 zu erstattenden Stunden errechne sich ein Entschädigungsbetrag von 1.350,00 DM. Bezüglich der besonderen Leistungen müsse das Gericht „leider” der Ansicht des Beschwerdeführers folgen. Unter Berücksichtigung der Porto- und Schreibauslagen ergebe sich der Festsetzungsbetrag von 1.714, 15 DM, der 876,43 EUR entspreche.

Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und ausgeführt, ein Abweichen der veranschlagten 3 Seiten pro Stunde auf 2 Seiten pro Stunde bei dem Zeitansatz für die Beurteilung sei nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer beantragt,

die Entschädigung für das Gutachten vom 31. Juli 2001 auf 1.564, 20 DM (= 799,76 EUR) festzusetzen.

Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zugeleitet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zulässig und begründet.

Bei seiner Entscheidung ist der Senat nicht an die Beschwerdebegründung gebunden. Er kann alle Rechnungspositionen der Kostenrechnung (auch die „unstreitigen”) überprüfen und ggf. hinaus- oder herabsetzen (vgl. Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 20 Auflage 1997, § 16 Rdnr. 15). Eine Bindung an die Anträge der Beteiligten erfolgt nur bezüglich der Höhe der Gesamtentschädigung.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG beträgt die Entschädigung eines Sachverständigen für jede Stunde der erforderlichen Zeit 50,00 DM bis 100,00 DM. Diese Gebühren ermäßigen sich um 10 v.H. (vgl. Anlage 1 Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt 3 Nr. 26 EV, § 1 der Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze ≪Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung≫ vom 15. April 1996 – BGBl. I S. 604).

Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war. Der Stundensatz ist einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit zu bemessen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZSEG); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll berechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 ZSEG).

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u. a. Beschlüsse vom 14. Januar 2002 – Az.: L 6 B 38/01 SF, 8. Januar 2001 – Az.: L 6 B 41/00 SF, 16. Juli 1999 – Az.: L 6 SF 201/98, 17. Mai 1999 – Az.: L 6 B 2/98 SF) ist derjenige Zeitaufwand erforderlich, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigu...

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