Tenor
Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 11. Juni 1999 in dem Berufungsverfahren Az.: L 6 RA 436/98 wird dergestalt abgeändert, dass ab 1. August 2003 monatliche Raten in Höhe von 15,00 EUR zu zahlen sind.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Der 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts bewilligte dem Antragsgegner in seinem Berufungsverfahren auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Az.: L 6 RA 436/98) mit Beschluss vom 11. Juni 1999 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung. Nach seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 26. November 1998 hatte er damals Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (wohl richtig: selbständige Tätigkeit) in Höhe von 500,00 DM; seine Ehefrau bezog eine Rente in Höhe von 1.063,62 DM.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2002 gewährte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Antragsgegner rückwirkend ab 1. August 2002 Rente für schwerbehinderte Menschen.
Am 3. April 2003 hat der Antragsteller eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners beantragt. Der Senat hat diesem eine Kopie der Erklärung vom 26. November 1998 übersandt und ihn unter Fristsetzung um Angabe der veränderten Positionen gebeten. Am 8. Mai 2003 hat der Antragsgegner eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Mai 2003 mit entsprechenden Belegen eingereicht. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Seiten 1 ff. des PKH-Hefts verwiesen. Danach bezieht der Antragsgegner die erwähnte Rente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 762,56 EUR; seine Ehefrau hat Einkünfte aus einer Altersrente in Höhe von 535,93 EUR.
Entscheidungsgründe
II.
Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt das Gericht mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Nach Absatz 4 Satz 1 Halbs. 1 kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig. Er war insbesondere berechtigt, ein Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO zu beantragen.
Die h.M. bejaht ein Beschwerderecht der Staatskasse gegen Beschlüsse im Nachzahlungsverfahren analog aus § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 1999 – Az.: L 6 B 32/99 RJ in E-LSG B-141 m.w.N.; OLG Nürnberg in Rpfleger 1995, 465; Philippi in Rpfleger 1995, 466; Wax in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 1992, § 127 Rdnr. 43). Diese Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut eigentlich nur für die erstmalige PKH-Bewilligung; § 127 ZPO enthält jedoch eine planwidrige Gesetzeslücke. Nach den Gesetzesmaterialien war beabsichtigt, der Staatskasse ein Beschwerderecht gegen Beschlüsse im Nachzahlungsverfahren einzuräumen (vgl. Philippi, a.a.O., m.w.N.).
Das eigenständige Beschwerderecht begründet konsequent auch ein förmliches Antragsrecht der Staatskasse für das Abänderungsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2002 – Az.: L 6 RJ 163/98; OLG Nürnberg, a.a.O.). Die Entscheidung, ob – nach Abschluss der notwendigen Ermittlungen – die Abänderung erfolgt und in welcher Höhe ggf. Raten festgesetzt werden, ist eine Ermessensentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 1999 – Az.: L 6 B 32/99 RJ); insofern ist der Senat nicht an den Antrag der Staatskasse gebunden.
Der Antrag ist auch begründet. Eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse liegt vor, denn durch den Bezug der Altersrente erhöhte sich das Einkommen des Beschwerdegegners und damit sein wirtschaftlicher und sozialer Lebensstandard spürbar (vgl. Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2002, § 120 Rdnr. 21 m.w.N.).
Bei den Abzügen des Antragsgegners ist der Freibetrag für die Ehefrau nicht zu berücksichtigen. Dieser wird ebenso wie deren Kranken- und Pflegeversicherung, die Hälfte der Heizölkosten (55,17 EUR) und Müllgebühren (7,16 EUR) sowie ihre Unfallversicherung von ihrem Einkommen abgesetzt. Die Abzugsbeträge übersteigen ihr Einkommen nicht.
Nicht zu berücksichtigen ist die Hundesteuer. Die Kosten für Wasser und Strom können nicht gesondert abgezogen werden, da sie im Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO berücksichtigt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2003 – Az.: L 6 B 16/03 RJ; OLG Nürnberg in FamRZ 1997, 1542).
Der Senat berücksichtigt auch die Darlehenstilgung (117,68 EUR). Zwar wurde der Ford Fiesta zu einem Zeitpunkt gekauft, als die Klage bereits anhängig war (Februar 1996). Jedoch war der Betrieb des Beschwerdegegners zu diesem Zeitpunkt noch angemeldet. Der Senat unterstellt im Einzelfall ohne weitere Ermittlungen zu seinen Gunsten, dass er damals auf den Wagen beruflich angewiesen war (trotz des Antrags auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit).
Nicht berücksichtigt werden können im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7...