Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten
Orientierungssatz
1. Nach § 197 SGG setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der dem Verfahrensbeteiligten zu erstattenden Kosten fest. Dagegen entscheidet das Gericht auf Anrufung endgültig. § 197 SGG verdrängt als lex specialis die Norm des § 172 Abs. 1 SGG.
2. Eine Ausnahme besteht nur im Rahmen der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung. Dann gelten nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG die Vorschriften des § 33 Abs. 3 bis 8 entsprechend. Darüber hinaus sind diese Regelungen weder direkt noch mangels Regelungslücke analog auf das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 SGG anwendbar.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 23. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 34,64 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 23. September 2015 ist unzulässig und war daher zu verwerfen.
Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Das ist hier der Fall, denn nach § 197 SGG setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Prozessbevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest (Absatz 1 Satz 1); gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet (Absatz 2). Die Vorschrift regelt abschließend das Verfahren der Festsetzung der Kosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 197 Anm. 2) und verdrängt nach ganz herrschender Meinung (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2014 - L 6 SF 549/14 B und 30. September 2013 - L 6 SF 1481/13 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. August 2014 - L 15 SF 146/14 E m.w.N.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. September 2013 - L 8 AS 1509/13 B KO m.w.N., LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.0.2012 - L 5 AS 494/10, alle nach juris) als lex specialis § 172 Abs. 1 SGG. Eine Ausnahme besteht nur im Rahmen der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung. Dann gilt nach § 56 Abs. 2 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend. Darüber hinaus sind diese Regelungen weder direkt noch mangels Regelungslücke analog auf das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 SGG anwendbar (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2014 - L 6 SF 549/14 B). Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, dass nach der Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss der Vorinstanz die Beschwerde möglich ist. Ein solcher fehlerhafter Hinweis kann die Statthaftigkeit nicht begründen.
Auf die Unzulässigkeit hat der Senatsvorsitzende die Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen. Eine Reaktion ist innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt.
Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch im Ausnahmefall der §§ 56 Abs. 2, 33 RVG unzulässig gewesen wäre, weil mit der Beschwerde unverständlicher Weise ausdrücklich 691,52 Euro (statt ursprünglich 961,52 Euro) begehrt wurden und damit der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG: 200,00 Euro) nicht erreicht worden wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen sind weder direkt noch analog ersichtlich. Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 m.w.N.; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Februar 2008 - II B 84/07; Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. August 2014 - L 15 SF 146/14 E).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Fundstellen