Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Rechtsanwaltsgebühren im Sozialgerichtsverfahren

 

Beteiligte

Freistaat Thüringen

 

Verfahrensgang

SG Gotha (Aktenzeichen S 11 SF 69/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 6. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfähren vor dem Sozialgericht Gotha (Az.: S 11 J 2124/96) streitig, in dem die von dem Beschwerdegegner vertretene Klägerin von der Landesversicherungsanstalt Thüringen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrte.

Der Beschwerdegegner legte am 2. Dezember 1996 mit kurzer Begründung (Hinweis auf einen Bescheid des Versorgungsamts Suhl) Klage vor dem Sozialgericht ein und beantragte, der arbeitslosen Klägerin Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die von ihr unterzeichnete „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” legte er bei. Er nahm in die Verwaltungsakte Akteneinsicht und reichte im Januar 1997 eine Liste der behandelnden Ärzte der Klägerin und deren Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht ein. Mit Beschluss vom 18. Juli 1997 bewilligte das Sozialgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete den Beschwerdeführer bei.

Das Sozialgericht holte zwei Befundberichte und ein orthopädisches Gutachten des Dr. … vom 23. Juli 1997 ein. Schriftliche Stellungnahmen des Beschwerdegegners gingen nicht ein. Er vertrat die Klägerin in der etwa eine halbe Stunde dauernden Sitzung des Sozialgerichts vom 16. September 1997. Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Gericht die Klage ab.

In seinem Kostenerstattungsantrag vom 24. September 1997 begehrte der Beschwerdegegner die Erstattung einer Gebühr von 620,00 DM (§ 116 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ≪BRAGO≫), Fahrtkosten von 126,88 DM, Abwesenheitsgeld von 60,00 DM, Fotokopiekosten für 108 Kopien von 67,40 DM, Post- und Telekommunikationsentgelte von 52,94 DM und Mehrwertsteuer von 139,08 DM, insgesamt 1.081,30 DM.

In ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. November 1997 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Kosten auf 697,27 DM fest.

Dagegen haben der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Der Beschwerdeführer hat beantragt, die Vergütung auf 501,97 DM festzusetzen, der Beschwerdegegner, die Entschädigung auf 1.081,30 DM festzusetzen.

Mit Beschluss vom 6. Oktober 1999 hat das Sozialgericht die von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten auf 833,10 DM festgesetzt und ausgeführt, die beantragte Gebühr in Höhe von 620,00 DM sei angesichts der erheblichen Bedeutung für die Klägerin nicht unbillig. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien in etwa durchschnittlich, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse unterdurchschnittlich gewesen: Insgesamt erscheine eine Reduzierung der Mittelgebühr um 5 v. H. angemessen. Die Abweichung bewege sich im Rahmen der Billigkeit. Eine Erstattung der Fahrtkosten und des Abwesenheitsgeldes komme nicht in Betracht, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Klägerin und Beschwerdegegner, der das übliche Maß zwischen Mandant und Bevollmächtigten übersteige, nicht ersichtlich sei.

Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. November 1997 verwiesen. Die nachgewiesenen Telefonkosten, die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld erkenne er gemäß der ständigen Rechtsprechung des Kostensenats des Thüringer Landessozialgerichts an.

Der Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 6. Oktober 1999 aufzuheben und den durch die Staatskasse zu erstattenden Betrag auf insgesamt 697,27 DM festzusetzen.

Der Beschwerdegegner hat einen Antrag nicht gestellt und auf Anfrage des Senats mitgeteilt, bei der Klägerin handle es sich um die Schwester einer Mitarbeiterin der Kanzlei. Aus diesem Grunde habe ein besonderes Vertrauensverhältnis vorgelegen.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig. Danach ist gegen den Beschluss die Beschwerde zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 100,00 DM übersteigt. Entgegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Sozialgerichts existiert keine Beschwerdefrist, denn § 128 Abs. 4 Satz 2 BRAGO verweist nicht auf § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO, in dem für die Einlegung einer Beschwerde bei einer Wertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren eine Zwei-Wochen-Frist genannt ist (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 26. August 1999 – Az.: L 6 B 44/99 SF und 8. Februar 2000 – Az.: L 6 B 71/99 SF; Hartmann, Kostengesetze, 29. Auflage 2000, § 128 BRAGO, Rdnr. 48).

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAGO erhält ein Rechtsanwalt in Verfahren vor dem Sozi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?