Verfahrensgang
SG Nordhausen (Beschluss vom 14.01.2003; Aktenzeichen S 5 SF 830/02) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom14. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
Der Beschwerdeführer ist Mitarbeiter der Bundesanstalt für Arbeit und erstellt nebenberuflich berufskundliche Gutachten.
In dem Hauptsacheverfahren … ./. Landesversicherungsanstalt Thüringen (Az.: S 3 RJ 279/99) beauftragte ihn der Vorsitzende der 3. Kammer mit Beweisbeschluss vom 21. Juni 2000 mit der Erstattung eines schriftlichen berufskundlichen Gutachtens. Übersandt wurden ihm insgesamt 42 Blatt Gerichts- und 58 Blatt Verwaltungsakten (= 100 Blatt).
Der Beschwerdeführer erstattete sein Gutachten vom 21. November 2000 auf insgesamt 22 Blatt und beantragte mit Kostenrechnung vom 25. November 2000 eine Entschädigung von insgesamt 1.140,00 DM (Zeitaufwand 12 Stunden × 84,00 DM = 1.008,00 DM + Schreibauslagen 132,00 DM). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 7 des Kostenhefts verwiesen. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2000 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle diesen Betrag an.
Am 8. April 2002 beantragte der Beschwerdegegner, die Entschädigung auf 936,00 DM (= 478,57 EUR) festzusetzen. Angesichts des Beschlusses des erkennenden Senats vom 14. Januar 2002 (Az.: L 6 B 38/01 SF) sei ein Stundensatz von 67,00 DM für das mittelschwierige nicht wissenschaftliche Gutachten angemessen. Mit Verfügung vom 30. April 2002 forderte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Beschwerdeführer auf, 204,00 DM (= 104,30 EUR) zurückzuzahlen.
Am 1. Juli 2002 beantragte der Beschwerdeführer in insgesamt 14 Fällen – u.a. für den vorliegenden Fall – die richterliche Festsetzung. In jedem Einzelfall solle durch die zuständigen Richter des Sozialgerichts überprüft werden, ob der Stundensatz von „80,00 DM” angemessen war. Zudem sei die Forderung nach § 15 ZuSEG nach zwei Jahren verjährt.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2003 hat das Sozialgericht die Entschädigung für das Gutachten vom 21. November 2000 auf 936,00 DM (= 478,57 EUR) festgesetzt; es ist dabei davon ausgegangen, dass ein Zeitaufwand von 12 Stunden mit 67,00 DM pro Stunde erstatten sei.
Dagegen hat der Beschwerdeführer – ohne Begründung – Beschwerde eingelegt.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 14. Januar 2003 abzuändern und die Entschädigung für das Gutachten vom 21. November 2000 auf 1.140,00 DM (= 582,87 EUR) festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Bei seiner Entscheidung hatte der Senat die Entschädigung nach Art und Höhe insgesamt zu überprüfen und ziffernmäßig festzusetzen, unabhängig davon, ob die Vorinstanz oder die Beteiligten im einzelnen Bedenken erhoben haben.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG betrug die Entschädigung eines Sachverständigen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 ZuSEG) für jede Stunde der erforderlichen Zeit 50,00 DM bis 100,00 DM. Für die Bemessung des Stundensatzes sind nach Absatz 2 Satz 2 der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Nutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war; der Stundensatz ist einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit zu bemessen. Nach Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 wird die letzte, bereits begonnene Stunde voll gerechnet. Wenn die üblichen Erfahrungswerte deutlich (mehr als 15 v.H.) überschritten werden, hat eine Nachprüfung im Wege der sogenannten Vergleichsberechnung zu erfolgen.
Hier wären zwar allenfalls 10,75 Stunden, aufgerundet 11 Stunden zu berücksichtigen gewesen. Damit werden die üblichen Erfahrungswerte aber nicht um mehr als 15 v.H. überschritten, sodass der beantragte Zeitansatz zu erstatten ist.
Für Aktenstudium und vorbereitende Maßnahmen wäre nur ein Zeitaufwand von allenfalls 1,25 Stunden vertretbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann für etwa 80 Blatt Akteninhalt mit etwa einem Viertel relevantem Inhalt je 1 Stunde an notwendigem Zeitaufwand berücksichtigt werden (vgl. Beschlüsse vom 7. Dezember 1999 – Az.: L 6 SF 27/98 und 14. Januar 2002 – Az.: L 6 B 38/01 SF). Trotz der ebenfalls zu berücksichtigenden medizinischen Unterlagen besteht kein Anhalt für den beantragten Zeitansatz (1,5 Stunden).
Für die Abfassung der schriftlichen Beurteilung können nur 5,5 Stunden (statt der beantragten 7 Stunden) berücksichtigt werden. Hierunter fallen die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründun...