Entscheidungsstichwort (Thema)
Fälligkeit von Gerichtskosten
Orientierungssatz
Ist durch das Gericht eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen, so sind die Gerichtskosten nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GKG fällig. Unbeachtlich ist der Einwand des Kostenschuldners, er sei wegen behaupteter Prozessunfähigkeit kein Kostenschuldner. Gerichtskostenfreiheit wegen Prozessunfähigkeit ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG).
Mit Urteil vom 13.Dezember 2012 verpflichtete der 11. Senat des Thüringer Landessozialgerichts den Kläger zur Tragung der Kosten des Verfahrens und setzte den Streitwert auf 2.050,87 Euro fest. Dieses Urteil ist seit Verwerfung einer Beschwerde des Erinnerungsführers gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21. August 2013 (Az.: B 6 KA 23/13 B) rechtskräftig.
Aufgrund der Streitwertfestsetzung forderte die UdG unter dem 9. März 2016 vom Erinnerungsführer die Zahlung von 324,00 Euro nach dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 7120 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Gegen die festgesetzten Kosten hat der Erinnerungsführer unter dem 31. März 2016 Erinnerung eingelegt und vorgetragen, er sei prozessunfähig. Das Verfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.
II.
Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der originäre Einzelrichter (vgl. Thüringer Landessozialgericht vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E m.w.N., nach juris). Dies ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des 11. Senats vom 13. Dezember 2012 über den Streitwert ist unanfechtbar (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und auch hinsichtlich der Tragung der Gerichtskosten rechtskräftig. Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, nach juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E und 29. Juni 2011 - L 6 SF 408/11 E, nach juris). Eine solche wird vom Erinnerungsführer aber gerade nicht gerügt. Seine Ansicht, er sei aufgrund Prozessunfähigkeit kein Kostenschuldner, ist offensichtlich fehlerhaft. Unabhängig davon, dass eine Prozessunfähigkeit des Erinnerungsführers nicht anzunehmen ist (vgl. hierzu nur - unter Hinweis auch auf eine Entscheidungen des BVerfG betreffend die Prozessfähigkeit des Erinnerungsführers - BSG, Beschluss vom 26. Januar 2017 - B 6 KA 94/16 B, nach juris), findet das Begehren des Erinnerungsführers (Gerichtskostenfreiheit wegen Prozessunfähigkeit) auch im Gesetz keine Stütze. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GKG werden Gebühren und Auslagen fällig, wenn - wie hier geschehen - eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. Selbstverständlich ist der Erinnerungsführer an diese gebunden.
Seine Rüge, das Verfahren L 11 KA 809/08 sei nicht ordnungsgemäß geführt worden, hat ebenfalls keinen Bezug zum Kostenrecht. Im Übrigen hat das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom 21. August 2013 (Az.: B 6 KA 23/13 B) das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneint.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Fundstellen
Dokument-Index HI11829450 |