Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgeblicher Zeitpunkt der Bewilligungsreife zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Orientierungssatz
1. Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist u. a. erforderlich, dass im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs in der Hauptsache eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestanden hat.
2. Wird PKH für die Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens begehrt, so muss im Zeitpunkt der Bewilligungsreife u. a. ein Anordnungsgrund vorliegen. Wird mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz die Gewährung von Leistungen des SGB 2 begehrt, lag aber bei Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der bewilligende Bescheid des Grundsicherungsträgers bereits vor, so führt dies dazu, dass ein Anordnungsgrund nicht mehr gegeben war. In einem solchen Fall ist die Bewilligung von PKH zu versagen.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 6. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren war.
Der 1988 geborene Beschwerdeführer war bis zum 11. Juli 2013 bei der A. GmbH beschäftigt. Er legte bei der Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Dr. K. vom 5. Juli 2013 vor, in welcher Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. Juli 2013 festgestellt wurde. Die Beschwerdegegnerin leistete für den 12. Juli 2013 Krankengeld und lehnte im Übrigen mit Bescheid vom 7. August 2013 eine weitergehende Zahlung ab, da eine lückenlose Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen sei. Der Beschwerdeführer legte hiergegen Widerspruch unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Dr. K. vom 26. August 2013 ein, in welcher Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. Juni 2013 bis 31. Juli 2013 bescheinigt wurde. Diese Feststellung sei nach Angabe von Dr. K. am 8. Juli 2013 erfolgt. Die Beschwerdegegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2010 zurück; über die insoweit erhobene Klage (S 16 KR 2335/13) hat das Sozialgericht Meiningen (SG) noch nicht entschieden.
Mit am 15. Oktober 2013 beim SG eingegangen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Beschwerdeführer unter Vorlage diverser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die vorläufige Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung von Krankengeld ab dem 15. Oktober 2013 begehrt. Zur Durchführung des Verfahrens hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er hat darüber hinaus mitgeteilt, dass er am 14. Oktober 2013 beim Jobcenter S.-R. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragt hatte. Mit Bewilligungsbescheid vom 21. Oktober 2013 seien ihm rückwirkend zum 1. Oktober 2013 Leistungen bewilligt worden. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Nachweisen ging am 23. Oktober 2013 beim SG ein.
Das SG hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2013 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Bewilligung von PKH abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch, da der Beschwerdeführer mangels ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. Juli 2013 nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert war. Weiterhin fehle es an einem Anordnungsgrund, da der Beschwerdeführer auf die Leistungen nach dem SGB II verwiesen werden könne.
Im Beschwerdeverfahren (L 6 KR 90/14 B ER) verfolgt der Beschwerdeführer sein Begehren weiter, vorläufig Krankengeld ab dem 15. Oktober 2013 bis zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit am 5. November 2013 zu erhalten. Er begehrt darüber hinaus weiter die Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren. Es sei ein Anordnungsgrund gegeben gewesen, weil die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II erst mit Bescheid vom 21. Oktober 2013 erfolgt sei, der Antrag auf einstweilige Anordnung aber bereits am 15. Oktober gestellt wurde. Die Ablehnung der PKH würde nicht nur sein rechtliche Gehör tangieren, sondern auch den gesamten Aufwand des Prozessbevollmächtigten in der außergerichtlichen und gerichtlichen Arbeit unvergütet lassen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 6. Dezember 2013 aufzuheben und ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt A, M,, B……, 2, ….. S,, Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen in ihren Bescheiden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das V...