Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. einzusetzendes Vermögen. Prozesskostenvorschuss. Ehegatten-Unterhaltspflicht. Selbstbehalt. Verpflichtung zur Ratenzahlung
Leitsatz (amtlich)
Ein Prozesskostenvorschuss ist auch dann geschuldet, wenn der Vorschusspflichtige den gesamten Betrag nicht in einer Summe zahlen kann, aber zu Ratenzahlungen in der Lage ist (vgl BGH vom 4.8.2004 - XII ZA 6/04 = MDR 2005, 94).
Orientierungssatz
Soweit das BSG zuvor entschieden hatte, dass ein uneingeschränkter Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte Prozesskostenhilfe für die eigene Prozesskostenführung nur gegen Ratenzahlung erhalten würde, sieht der Senat diese Rechtsprechung als auf den konkreten Einzelfall bezogen und zeitlich überholt an (vgl BSG vom 7.2.1994 - 9/9a RVg 4/92 = SozR 3-1750 § 115 Nr 1).
Normenkette
SGG § 73a; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2, § 120 Abs. 4 S. 1, § 115 Abs. 2
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 15. August 2013 dergestalt abgeändert, dass die Höhe der von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Raten auf 45 € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Für ein Klageverfahren auf Weiterzahlung einer Erwerbsminderungsrente bewilligte das Sozialgericht Altenburg (SG) der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 3. März 2011 (ratenfreie) Prozesskostenhilfe (PKH). Das Verfahren endete durch angenommenes Anerkenntnis. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin eine Zeitrente in Höhe von 987,11 € monatlich ab dem 31. August 2010 bis zum 31. August 2013.
Mit Beschluss vom 15. August 2013 änderte das SG seinen Beschluss vom 3. März 2011 ab und gewährte Prozesskostenhilfe nunmehr gegen Ratenzahlung in Höhe von 60 € monatlich ab dem 1. Oktober 2013. Hierbei ging es von einem einzusetzenden Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin in Höhe von 172,38 € aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung des SG Bezug genommen.
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 10. September 2013 Beschwerde erhoben und eine Reihe von weiteren Zahlungsverbindlichkeiten vorgetragen und belegt, die einkommensmindernd zu berücksichtigen seien. Hierbei handelte es sich u.a. um Aufwendungen für die Wohngebäudeversicherung (Beitragsrechnung der … Versicherung AG in Höhe von 158 €/ jährlich), die KfZ-Versicherung (Beitragsrechnung der … in Höhe von 90,95 €/ jährlich) und die Hausratversicherung (Beitragsrechnung der … Versicherung in Höhe von 58,89 €/ jährlich). Ferner wurden Jahresabrechnungen für die Energieversorgung übersandt, aus denen sich monatliche Stromkosten in Höhe von 78 € und 292 € für die Elektroheizung ergaben.
Mit Verfügung vom 17. März 2015 hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass die darüber hinaus eingereichten Belege teilweise nicht prüffähig sind und eine abweichende monatliche Belastung zu den Angaben der Beschwerdeführerin in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25.11.2012 nicht begründen. Weitere Belege insbesondere zu Hilfsmittelzuzahlungen, Rezepten und Baustoffen dürften dagegen nicht berücksichtigungsfähig sein.
Die Beschwerdeführerin hat hiernach einen Teil ihrer Angaben konkretisiert.
II.
Die Beschwerde ist statthaft.
Der mit Wirkung zum 1. April 2008 neu eingeführte § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist nicht anwendbar. Nach dieser Regelung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Norm erfasst schon nach ihrem Wortlaut ausschließlich die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, nicht dagegen die nachträgliche Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73 a SGG, die hier zur Überprüfung steht. Auch der Entstehungsgeschichte (hierzu BT-Drucksache 16/7716, S. 106) ist nicht zu entnehmen, dass eine erweiternde Auslegung im vorliegenden Kontext angezeigt wäre (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - L 6 AS 1649/14 B -, juris).
Die Beschwerde ist zum Teil begründet.
Zunächst sind die §§ 114 bis 127 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Gesetzesfassung (a.F.) anzuwenden. Die zum 1. Januar 2014 durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKH/BerHÄndG) vom 31. August 2013 (BGBl I 2013, 3533) vorgenommenen Gesetzesänderungen sind hier folglich nicht anwendbar. Nach der Übergangsregelung in § 40 EGZPO (s Art. 5 PKH/BerHÄndG) sind für einen Rechtszug die §§ 114 bis 127 ZPO in der bis zum 1. Januar 2014 geltenden Fassung anzuwenden, wenn eine Partei vor dem 1. Januar 2014 für den Rechtszug PKH beantragt hat. Entscheidend für die anzuwendende Fassung der §§ 114 bis 127 ZPO ist der Zeitpunkt des Eingangs des PKH-Antrags bei Gericht (vgl. BT-D...