Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründung eines Antrages auf einstweilige Anordnung. Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. höhere Rente
Orientierungssatz
Zur unzureichenden Begründung eines Antrages auf einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit einer begehrten Anerkennung von (zusätzlichen) Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und damit verbunden einer höheren Rente.
Normenkette
SGG § 86b Abs. 2 Sätze 2-4, § 96 Abs. 1, § 103; ZPO § 920 Abs. 2
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Gewährung einer höheren Rente.
Er war vom 23. Dezember 1972 bis zum 17. Mai 1977 mit der Beigeladenen zu 1. verheiratet. Gemeinsames Kind ist die Tochter G., geboren am ... Mit Urteil des Kreisgerichts E. vom 17. Mai 1977 (Az.: F 217/77) wurde die Ehe geschieden und das Erziehungsrecht für die Tochter ab Rechtskraft des Urteils dem Antragsteller übertragen. Vom 10. Juli 1982 bis 15. Januar 1988 war er mit der Beigeladenen zu 2. verheiratet. Gemeinsames Kind ist die Tochter A. S., geboren am ... Mit Urteil des Kreisgerichts J.-Stadt vom 15. Januar 1988 (Az.: F 562/87) wurde die Ehe geschieden und das Erziehungsrecht für das gemeinsame Kind der Beigeladenen zu 2. übertragen.
Die Antragsgegnerin bewilligte dem 1947 geborenen Antragsteller mit Bescheid vom 11. Dezember 2000 ab 15. August 1999 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung von 43,1291 Entgeltpunkten (Ost), einem Rentenartfaktor von 0,6667 und einem aktuellen Rentenwert von 42,01 DM in Höhe von 1.207,96 DM. Die Rente wurde wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen nicht ausgezahlt. Beigefügt war in der Anlage 2 zum Bescheid der Versicherungsverlauf. Gegen die Nichtauszahlung der Rente erhob der Antragsteller Widerspruch mit der Begründung, voraussichtlich sei die Rente trotz seines Einkommens aus selbständiger Arbeit zu zahlen. Nach Übersendung betriebswirtschaftlicher Auswertungen bezüglich des Einkommens aus seiner selbstständigen Tätigkeit zahlte die Antragsgegnerin ihm ab dem 1. März 2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 1.225,48 DM (Bescheid vom 3. Juli 2001) und ab dem 1. Juli 2001 in Höhe von 1.251,29 DM monatlich (Rente: 1.240,74 DM, Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag: 10,55 DM). Mit Bescheid vom 8. April 2003 hob sie den Bescheid hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zukunft ab 1. Juni 2003 nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen auf. Mit weiterem Bescheid vom 17. Juli 2003 hob sie die Zahlung der Rente rückwirkend ab dem 1. März 1999 auf und verlangte die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 17.209,56 €. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Antragsteller beim Sozialgericht Altenburg (im Folgenden: SG) Klage (Az.: S 2 RA 2553/03). Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich am 11. August 2005 erledigt. Der Antragsteller erklärte sich bereit, einen Betrag in Höhe von 8.600 € an die Antragsgegnerin zu erstatten.
Im Dezember 2003 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und Feststellung von Kindererziehungszeiten vom 23. Dezember 1972 bis 10. Januar 1981 für die Tochter G. und vom 3. Oktober 1982 bis 15. Januar 1988 für die Tochter A. Mit Bescheid vom 31. März 2004 stellte die Antragsgegnerin die Rente wegen Berufsunfähigkeit wegen einer Berücksichtigungszeit vom 1. Juni 1977 bis 10. Januar 1981 für die Erziehung der Tochter G. neu fest. Die Rente beginne am 15. August 1999 und falle mit dem 31. Mai 2003 weg. Die Beklagte berücksichtigte nunmehr 43,1481 Entgeltpunkte (Ost) anstatt 43,1291 Entgeltpunkten (Ost). Weitere Zeiten könnten nicht als Kindererziehungszeiten anerkannt werden, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe. Für A. könne die Zeit vom 1. Februar 1988 bis 2. Oktober 1992 nicht als Berücksichtigungszeit anerkannt werden, weil sie entweder dem anderen Elternteil zuzuordnen bzw. dort bereits als Kindererziehungszeit anerkannt sei. Ab dem 1. Juli 2001 betrage der aktuelle Rentenwert (Ost) monatlich 43,15 DM, hieraus ergebe sich eine monatliche Rente von 1.241,29 DM. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005).
Hiergegen hat der Antragsteller am 30. Dezember 2005 beim SG Klage erhoben (Az.: S 2 R 3652/05). Der Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 helfe seinem Begehren nicht ab. Er begehre die Teilung der Erziehungszeiten für die Töchter G. und A. sowie eine Teilung der Berücksichtigungszeit vom 3. Oktober 1982 bis 31. Januar 1988 für A. und eine Zurechnung derselben vom 11. Januar 1971 bis 10. Januar 1981 für G. Ab dem zweiten Lebensjahr der Tochter G. sei die Erziehung überwiegend durch ihn erfolgt. Erstmals mit Schriftsatz vom 8. Februar 2014 erklärte er, weiter seien...