Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Vergütung für ein medizinisches Sachverständigengutachten
Orientierungssatz
1. Bei der Vergütung für ein medizinisches Sachverständigengutachten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 % überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen, vgl. LSG Erfurt, Beschluss vom 21.Dezmber 2006 - L 6 B 22/06 SF.
2. Die Seitenzahl der gutachterlichen Beurteilung ist allenfalls Anhaltspunkt für eine angemessene Stundenzahl. Maßgebend ist der erkennbare Arbeitsaufwand des Sachverständigen, der im Gutachten zum Ausdruck kommt. Anderenfalls würden Sachverständige mit umständlichen Ausführungen gegenüber solchen bevorzugt werden, die knapp und prägnant ihre Ergebnisse begründen, vgl. LSG Mainz, Beschluss vom 16. November 2011 - L 5 P 55/10.
3. Ein medizinisches Sachverständigengutachten nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ist mit einem Stundensatz von 60.- €. nach der Honorargruppe M 2 zu vergüten.
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 12. Dezember 2011 aufgehoben und die Vergütung des Beschwerdeführers für das Gutachten vom 17. März 2011 auf 1.140,50 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
I.
In dem Klageverfahren H. Kliniken GmbH./. IKK Thüringen (Az.: S 38 KR 2064/09) beauftragte die Vorsitzende der 38. Kammer des Sozialgerichts Gotha mit Beweisanordnung vom 7. Januar 2011 den Orthopäden Dr. J. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach Aktenlage unter Verwertung der vorliegenden Gutachten und Befundberichte zu folgenden Fragen: 1. Welche Erkrankungen lagen bei dem Versicherten K. H. auf Seiten Ihres Fachgebietes vor? 2. Welche Behandlungsmaßnahmen wurden bei dem Versicherten während der stationären Behandlung in der Zeit vom 13. April 2004 bis 27. April 2004 durchgeführt? 3. Welche Diagnosen waren zu stellen gewesen? 4. Welche OPS konnten in Ansatz gebracht werden? 5. Welche DRG konnte im Behandlungsfall K. H. abgerechnet werden?
Nachdem Dr. J. mitgeteilt hatte, seine Kenntnisse seien bezüglich der DRG und des OPS für eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht ausreichend, ernannte das Sozialgericht mit Beweisanordnung vom 15. Februar 2011 den Beschwerdeführer - Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Chirotherapie und Rehabilitationswesen - bei den bisherigen Beweisfragen zum Sachverständigen. Übersandt wurden ihm 124 Blatt Akten (Klageakte 63 Blatt, Verwaltungs- (50 Blatt) und die Patientenakte (11 Blatt).
Der Beschwerdegegner fertigte unter dem 17. März 2011 sein Gutachten auf insgesamt 13 Blatt. In seiner Kostenrechnung vom 29. März 2011 machte er insgesamt 1.318,37 Euro geltend (18 Stunden Zeitaufwand (4 Stunden Aktenstudium. 6 Stunden Diktat, 8 Stunden Ausarbeitung) zu einem Stundensatz von 60,00 Euro (Honorargruppe M2), Schreibauslagen 12,10 Euro, Kopierkosten 13,00 Euro, Portoauslagen 3,30 Euro, Mehrwertsteuer 209,97 Euro). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 1 f. des Kostenhefts verwiesen. Mit Verfügung vom 12. April 2011 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Vergütung auf 590,72 Euro. Die "Entschädigung" errechne sich bei einem objektiv notwendigen Zeitaufwand von 5 Stunden (1,6 Stunden Aktendurchsicht, 2,2 Stunden Diktat, 2,7 Stunden Beurteilung) auf 468,00 Euro. Zusätzlich zu erstatten seien die beantragten Portokosten, Schreibauslagen und Kopierkosten und die Mehrwertsteuer.
Am 30. Mai 2011 hat der Beschwerdeführer die richterliche Festsetzung beantragt und vorgetragen, die Gutachtenserstellung habe sich äußerst zeitaufwändig und schwierig dargestellt. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 hat das Sozialgericht die "Entschädigung" für das erstattete Gutachten auf 590,72 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen der UKB Bezug genommen und zusätzlich ausgeführt, der Behandlungsfall sei weder umfangreich noch schwierig zu beurteilen. Außerdem sei ein Aktengutachten in Auftrag gegeben worden.
Gegen den am 2. Januar 2012 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 16. Januar 2012 Beschwerde eingelegt. Dessen Begründung sei formal und inhaltlich falsch und nicht plausibel. Die vorgegebene Begründung sei grotesk. Ihm sei gerade aufgegeben worden, eine Analyse des Akteninhalts durchzuführen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha aufzuheben und die Vergütung für das Gutachten vom 17. März 2011 auf 1.318,37 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 18. Januar 2012) und die Akten dem Thüringer Landessozialgerich...