Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anhörungsrüge
Orientierungssatz
1. Zur Zulässigkeit der Anhörungsrüge nach § 178 a SGG ist vom Rügeführer darzulegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich der Antragsteller in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Antragstellers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe. Ebenso hat er darzulegen, warum ohne den Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann.
2. Die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung kann mit einer Anhörungsrüge nicht erfolgreich beanstandet werden.
Tenor
Die Anhörungsrüge sowie die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2011 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe
Da gegen den Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2011 nach § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) keine (weitere) Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) statthaft ist, hat der Senat den als Rüge "gemäß § 178 SGG" bezeichneten Rechtsbehelf als außerordentlichen Rechtsbehelf ausgelegt. In Betracht kommt dabei zunächst die Anhörungsrüge nach § 178a SGG (dazu unter a); ergänzend hat er eine Gegenvorstellung in Betracht gezogen (dazu unter b).
a) Die nach § 178a Abs. 1 und 2 SGG statthafte Anhörungsrüge ist nicht zulässig. Zwar ist gegen den Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2011 - wie bereits ausgeführt - nach § 177 SGG ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Jedoch ist die Anhörungsrüge nach Zustellung des Beschlusses am 21. Dezember 2011 erst am 6. Januar 2012, mithin nicht innerhalb der 2-wöchigen Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG, die am 4. Januar 2012 ablief, erhoben worden.
Zudem legt der Rügeführer nicht das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Diese nach § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG erforderliche Darlegung ist aber eine Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 178a Rn. 6a). Dazu ist insbesondere aufzuzeigen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich der Antragsteller im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Antragstellers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe. Weiter ist darzulegen, weshalb ohne den Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - Az.: B 3 KR 1/09 C, m.w.N.), er also (rechtlich) kausal geworden ist. Die Begründung muss daher zunächst angeben, welches Vorbringen nicht berücksichtigt worden ist bzw. bei Verhinderung eines Vorbringens bereits als Zulässigkeitserfordernis darlegen, was der Beteiligte bei Beachtung von Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vorgetragen hätte. Als zweiter Schritt muss dann aufgezeigt werden, in welcher Weise und inwiefern sich das übergangene oder verhinderte Vorbringen des Rügeführers auf die angegriffene Entscheidung ausgewirkt hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 3. August 2006 - Az.: L 7 C 1/06, nach juris). Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück (§ 178a Abs. 4 Satz 2 SGG).
Der Rügeführer macht im Wesentlichen geltend, dass § 62 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungswidrig sei, und rügt damit letztlich die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Senatsbeschlusses. Die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung kann aber mit einer Anhörungsrüge nicht erfolgreich gerügt werden.
Außerdem beanstandet er, die Zitierung der Entscheidung des BSG vom 22. April 2008 (Az.: B 1 KR 10/07 R) im Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2011 bedeute einen Gehörsverstoß, weil dadurch Vorbringen verhindert worden sei. Ganz abgesehen davon, dass weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage noch die Pflicht besteht, die Rechtsauffassung zu der Rechtssache und zu den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vor einer Entscheidung hierüber zu erkennen zu geben, kann der Rügeführer damit schon deshalb nicht durchdringen, weil ihm das Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2008 ausweislich der Sitzungsniederschrift einen Abdruck eben dieser BSG-Entscheidung ausgehändigt hat.
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenvorstellung nach dem 1. Januar 2005 mit In-Kraft-Treten des § 178a SGG überhaupt noch statthaft ist (zusammenfassend zum Streitstand: BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - Az.: 1 BvR 848/07, nach juris). Selbst wenn dies angenommen wird, ist die hier letztendlich erhobene Rüge einer angeblichen inhaltlichen Unrichtigkeit des Senatsbeschlusses vom 5. Dezember 2011 für die Gegenv...