Verfahrensgang
SG Gotha (Urteil vom 20.03.2001; Aktenzeichen S 11 RJ 49/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Sozialgerichts Gotha vom20. März 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine sogenannte Geschiedenenwitwenrente.
Die im Jahre 1922 geborene Klägerin heiratete am 7. September 1946 den Versicherten … (nachfolgend Versicherter genannt). Durch Urteil des Kreisgerichts … vom 4. Oktober 1968 wurde die Ehe nach den Vorschriften des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) rechtskräftig geschieden. Der Versicherte zog kurz nach der Scheidung in die alten Bundesländer und verstarb dort am 22. Februar 1987.
Den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente vom Mai 1996 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 1997 ab.
Den weiteren Antrag auf Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente vom April 1997 wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag und lehnte diesen mit Bescheid vom 14. Mai 1998 ab.
Mit Schreiben vom 29. März 1999 beantragte die Klägerin erneut die Überprüfung der ablehnenden Bescheide vom 24. Februar 1997 und 14. Mai 1998. Diesen Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1999 ab.
Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Suhl Klage erhoben. Dieses Gericht hat die Klage an das zuständige Sozialgericht Gotha verwiesen. Mit Urteil vom 20. März 2001 hat das Sozialgericht Gotha die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht hat festgestellt, dass ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente an einen geschiedenen Ehegatten nach § 243 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) durch § 243 a SGB VI ausgeschlossen sei. § 243 a SGB VI schließe eine Geschiedenenwitwenrente dann zwingend aus, wenn sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht des Beitrittsgebietes gerichtet habe. Dies sei hier der Fall.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie vertritt die Ansicht, dass sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bei ihr nach bundesdeutschem und nicht nach dem Recht der DDR gerichtet habe, weil ihr geschiedener Ehemann bereits 1968 in das Gebiet der alten Bundesländer übergesiedelt sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 20. März 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 24. Februar 1997 und 14. Mai 1998 aufzuheben und ihr ab dem 1. Mai 1995 Geschiedenenwitwenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen sowie die zutreffende Entscheidung des Sozialgerichts Gotha.
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Die Akten lagen vor und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, konnte er die Berufung mit Beschluss nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zurückweisen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1999 ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat in den streitgegenständlichen Bescheiden zu Recht die Aufhebung beziehungsweise Abänderung der Bescheide vom 24. Februar 1997 und 14. Mai 1998 abgelehnt. Diese Bescheide wären nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen gewesen, soweit sich ergeben hätte, dass bei ihrem Erlass das Recht unrichtig angewandt worden ist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Im Fall der Klägerin ist das Recht aber richtig angewandt worden. Die Sozialleistung einer Witwenrente steht ihr nicht zu.
Die allein in Frage kommende Anspruchsgrundlage des § 243 SGB VI, der die Witwenrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten regelt, ist durch § 243 a SGB VI ausgeschlossen.
Nach § 243 a SGB VI ist § 243 SGB VI nicht anzuwenden, wenn sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht bestimmt, dass im Beitrittsgebiet gegolten hat. Dies ist bei der Klägerin der Fall. Bei Scheidungen deutscher Ehegatten mit Berührung zur ehemaligen DDR ist zur Ermittlung des für den Unterhaltsanspruch maßgebliche...