Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des Sachverständigen für eine ERGOS-Arbeitssimulation
Leitsatz (amtlich)
1. Eine sog ERGOS-Arbeitssimulation kann nicht als besondere Leistung nach § 10 JVEG vergütet werden. Auch eine entsprechende oder analoge Anwendung der GOÄ scheidet nach dem Wortlaut des § 10 Abs 1 JVEG und seinem Charakter als eng auszulegende Sondervorschrift aus (vgl LSG Erfurt, Beschluss vom 13.7.1999 - L 6 SF 17/98; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.2.1993 - 15 W 484/92; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.2.1991 - 3 Ws 318/89).
2. Die ärztliche Tätigkeit einschließlich einer ERGOS-Arbeitssimulation zur Feststellung einer Erwerbsminderung ist mit der Honorargruppe M2 zu vergüten. Im Rahmen der Kostenerstattung ist die Bewertung eines Gutachtens nach Qualitätsgesichtspunkten nicht angebracht.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 11. Januar 2006 abgeändert und die Entschädigung für das Gutachten des Beschwerdegegners vom 6. Mai 2005 auf 1.259,06 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Vergütung für ein Sachverständigengutachten streitig, bei dem die funktionelle Belastbarkeit der Klägerin mittels einer sog. ERGOS-Arbeitsplatzsimulation geprüft wurde.
In dem Rechtsstreit M. H. ./. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Az.: S 12 RA 1882/03) beauftragte der Vorsitzende der 12. Kammer des Sozialgerichts Altenburg den Beschwerdegegner mit Beweisanordnung vom 30. November 2004 mit der Erstellung eines Gutachtens aufgrund ambulanter Untersuchung “ggf. mit dem Einsatz des Arbeitssimulationsgeräts ERGOS„. Übersandt wurden ihm insgesamt 377 Blatt Akten (294 Blatt Verwaltungsakten, 83 Blatt Gerichtsakte) und 11 Röntgenaufnahmen.
Der Beschwerdegegner fertigte sein Gutachten unter dem 6. Mai 2005 aufgrund einer Untersuchung und Diagnostik mittels des ERGOS-Arbeitssimulationsgeräts am 31. Januar 2005 auf insgesamt 18 Blatt sowie 36 Blatt Anlage (ERGOS Ergebnisse). In seiner Kostenrechnung vom gleichen Tage machte er insgesamt 1.799,06 Euro geltend (14 Stunden zu einem Stundensatz von 85,00 Euro, besondere Leistungen 592,08 Euro ≪ERGOS-Arbeitsplatzsimulation 550,00 Euro, Assessment, umfassend 855 42,08 Euro≫, Portokosten 3,48 Euro, Schreibauslagen 13,50 Euro). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 23 des Kostenhefts verwiesen. Unter dem 20. Mai 2005 fragte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle an, um welche Kosten es sich bei der Arbeitsplatzsimulation handle und wies mit Verfügung vom 27. Juni 2005 1.249,00 Euro “zunächst„ zur Zahlung an.
Am 15. August 2005 hat der Beschwerdeführer die richterliche Festsetzung beantragt und vorgeschlagen, die ERGOS-Arbeitsplatzsimulation mit der Nummer 5735 (Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ≪= Magnetresonanztherapie verschiedener Körperteile≫) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu vergüten. Der Beschwerdeführer hat unter dem 13. Oktober 2005 eine solche Entschädigung abgelehnt, weil keine gesetzliche Grundlage hierfür vorhanden sei, und beantragt, die Vergütung auf 899,06 Euro festzusetzen.
Auf Anfrage des Sozialgerichts hat der Beschwerdegegner unter dem 7. November 2005 mitgeteilt, das Arbeitsaufkommen für ERGOS einschließlich Vor- und Nachbereitung unter direkter Anleitung für die medizinische Hilfskraft sei mit 6,5 Stunden anzusetzen. Die gesamte Untersuchung (3,5 Stunden) müsse unter ärztlicher Aufsicht laufen. Zusätzlich sei ein Zeitaufwand als Anleitung für die jeweiligen Panele und Auswertung von 3 Stunden erforderlich.
Mit Beschluss vom 11. Januar 2006 hat das Sozialgericht die Vergütung für das Gutachten vom 6. Mai 2005 auf 1.759,06 Euro festgesetzt. Die ERGOS-Arbeitsplatzsimulation und ihre Auswertung seien keine besondere Leistung i.S.v. § 10 JVEG. Ein Vergleich mit einer der im Katalog zu § 10 JVEG genannten ärztlichen Leistungen komme nicht in Betracht. Die ärztliche Präsens am Gerät sei nicht ständig notwendig gewesen; insofern schätze die Kammer den Arbeitsaufwand des Beschwerdegegners auf 1,95 Stunden (33 v.H. der Untersuchungszeit von 6,5 Stunden). Damit sei insgesamt ein Stundenaufwand von 19,95 Stunden, aufgerundet 20 Stunden, erforderlich gewesen. Die Vergütung sei nach der Honorargruppe M 3 mit 85,00 Euro zu bemessen, weil die Begutachtung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Bei der Einschätzung des Leistungsvermögens habe ein Schmerzsyndrom verifiziert werden müssen und für die Anwendung des ERGOS-Systems seien Spezialkenntnisse erforderlich gewesen, über die ein durchschnittlicher Sachverständiger nicht verfüge.
Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und sich im Ergebnis zur Begründung auf seine Ausführungen gegenüber dem Sozialgericht bezogen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 11. Januar 2006 aufzuheben und die Vergütung für das Gutachten des Beschwerdegegners vom 6. Ma...