Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrtkostenerstattung. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Rückforderung. Verjährung. Verwirkung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der dreimonatigen Ausschlußfrist des § 15 Abs. 2 ZuSEG zur Beantragung der Erstattung von Fahrtkosten kommt nicht in Betracht.
2. Neben der normierten Verjährungsfrist für die Rückforderung überzahlter Fahrtkosten kommt eine zusätzliche Fristverkürzung aus Vertrauensgesichtspunkten im Wege der Verwirkung nicht in Betracht.
Normenkette
ZuSEG § 15 Abs. 1, 2 Alt. 1, Abs. 6; ZuSEG a.F. § 15 Abs. 5; SGG § 191; GK § 10 Abs. 3
Verfahrensgang
SG Meiningen (Beschluss vom 31.01.2005; Aktenzeichen S 3 SF 771/03 SB) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 31. Januar 2005 aufgehoben und die Entschädigung des Beschwerdegegners anlässlich der Begutachtung am 24. und 25. Januar 2002 auf 0,00 € festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
In dem Klageverfahren des Beschwerdegegners gegen den Freistaat Thüringen (Az.: S 3 SB 673/01) beauftragte der Direktor des Sozialgerichts Meiningen mit Beweisanordnung vom 15. Oktober 2001 Prof. Dr. A.… mit der Erstellung eines Gutachtens aufgrund ambulanter Untersuchung. Unter dem 30. November 2001 wurde der Beschwerdegegner hierüber informiert und ihm u.a. ein Formular “Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten” übersandt, das u.a. folgenden Passus enthält: “Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten gestellt werden, da sonst der Anspruch erlischt.”
Am 26. April 2002 ging beim Sozialgericht der mit einem Eingangsstempel (18. März 2002) der LVA Thüringen versehener Vordruck dieses Versicherungsträgers ein (Ausstellungsdatum: 2. Februar 2002), und in dem der Beschwerdegegner eine Kostenerstattung für 364 km (182 km jeweils am 24. und 25. Januar 2001) begehrte. Beigefügt hatte er ihm u.a. eine ”Ärztliche Bescheinigung” vom 25. Januar 2001, nach der er am 24. Januar 2002 von 8:30 bis 15:00 Uhr und am 25. Januar 2002 von 9:00 bis 11:00 Uhr untersucht worden war und eine Kopie des vom Versorgungsamt Suhl ausgestellten Schwerbehindertenausweises vom 12. März 2001 (GdB 80). Das Kostenheft enthält auf Blatt 3f einen Aktenvermerk der Justizangestellten R.… vom 17. Juni 2002 über eine telefonische Rücksprache mit dem Beschwerdegegner, wonach dieser bestätigte, den Antrag versehentlich bei der LVA Thüringen abgegeben zu haben.
Unter dem 17. Juni 2002 verfügte die Justizangestellte R.… zwei Zahlungsanweisungen über 64,22 € (Fahrt am 24. Januar 2002) und 50,22 € (Fahrt am 25. Januar 2002).
Im Rahmen der Prüfung der Kostenansätze 2002 rügte die Bezirksrevisorin beim Thüringer Landessozialgericht den verfristeten Antragseingang des Erstattungsantrags sowie eine fehlerhafte Berechnung und ordnete die Rückforderung des überzahlten Betrages (114,44 €) an. Mit Verfügung vom 27. Mai 2003 kam dem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts nach.
Dagegen hat sich der Beschwerdegegner gewandt und ausgeführt, er sei zum Zeitpunkt der Begutachtung krankheitsbedingt geistig ziemlich verwirrt gewesen und habe oft die Situation nicht erfassen können. Die lange Übermittlungsdauer von der LVA zum Sozialgericht sei ihm nicht anzulasten. Seine finanzielle Situation sei sehr angespannt: seine Einkünfte aus Krankengeld beliefen sich auf lediglich 504,00 €/Monat und eine Rückzahlung sei ihm nicht möglich. Er beantrage Wiedereinsetzung in die versäumte Frist und richterliche Festsetzung.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dem Antrag nicht abgeholfen (Verfügung vom 6. Juni 2003) und ihn dem Vorsitzenden der 3. Kammer des Sozialgerichts Meiningen zugeleitet. Dieser hat die dem Beschwerdegegner anlässlich der Begutachtung am 24. und 25. Januar 2002 zu gewährende Entschädigung mit Beschluss vom 31. Januar 2005 auf 114,44 € festgesetzt und den Antrag des Beschwerdeführers (Festsetzung auf 0,00 € und Rückforderung) abgelehnt. Zwar sei der Entschädigungsanspruch des Beschwerdegegners bei Eingang seines Antrags bereits erloschen gewesen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Er könne sich jedoch auch vor Eintritt der Verjährung auf Verwirkung berufen. Besondere Umstände für einen Vertrauensschutz hätten aufgrund des Telefongesprächs vom 17. Juni 2002 und der wenige Tage später durchgeführten Zahlung bestanden. Das Vertrauen sei noch durch seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Herbst 2002 verstärkt worden. Die Rückforderung mehr als ein Jahr nach Eingang des Entschädigungsantrags sei als unzulässige Rechtsausübung zu bewerten.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 23. März 2005 Beschwerde eingelegt und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Annahme eines Vertrauensschutzes würde künftige Prüfungen der Kostenansätze “ins Leere laufen” lassen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 31. Januar 2005 aufzuheben und die Entschädigung anlässlich der Begutachtung vom ...