Entscheidungsstichwort (Thema)
Pauschgebührenpflicht der Versorgungsverwaltung
Orientierungssatz
1. Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, haben nach § 184 Abs. 1 SGG für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Nach § 189 Abs. 1 SGG werden die zu zahlenden Gebühren in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Zustellung dieses Verzeichnisses gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats zu zahlen.
2. Kommunale Gebietskörperschaften unterfallen nicht dem Befreiungstatbestand des § 184 Abs. 3 SGG i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 GKG. Der Bund und die Länder als Träger der Gerichtshoheit sollen Gebühren nicht in die eigenen Kassen zu entrichten haben.
Tenor
Die Erinnerung gegen die Festsetzung im Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Unter dem 12. November 2013 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) dem Erin-nerungsführer einen “Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite (§ 189 SGG)„ übersandt und gebeten, Gerichtsgebühren in Höhe von 112,50 Euro für das Berufungsverfahren L 5 SB 257/11 zu zahlen. Dort waren die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) und die Voraussetzungen des Merkzeichens “G„ streitig. Der Kläger hatte die Berufung am 19. September 2013 zurückgenommen.
Der Erinnerungsführer hat sich unter dem 13. Dezember 2013 gegen die Anforderung der Gebühren gewandt und vorgetragen, der Thüringische Landkreistag habe mit Schreiben vom 15. November 2013 beim Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit und unter dem 27. November 2013 beim Thüringer Justizministerium die Schaffung eines landesrechtlichen Gebührenbefreiungstatbestands angeregt. Die UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 16. Dezember 2013) und sie dem Senat zu Entscheidung vorgelegt.
Der Erinnerungsgegner hat auf den Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S verwiesen.
II.
Für die Entscheidung zuständig ist nach der Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der internen Geschäftsverteilung des 6. Senats der Senatsvorsitzende (§ 66 Abs. 6 S. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -). Eine Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 S. 2 GKG ist nicht erforderlich; dieser hat die zugrunde liegenden Problematik bereits mehrfach am 24. Februar 2014 (L 6 SF 1393/11 E, L 6 SF 1813/13 E, L 6 SF 1945/13 E) entschieden.
Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass der Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite angesichts der Monatsfrist des § 189 Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hätte zugestellt werden müssen.
Die Erinnerung ist zulässig aber nicht begründet.
Zu Recht hat die UdG die Pauschgebühren nach § 189 Abs. 1 SGG festgestellt. Nach dieser Vorschrift werden die Gebühren für die Streitsachen in einem Verzeichnis zusammengestellt (Satz 1); die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebenen Stelle zu zahlen (Satz 2). Nach § 184 Abs. 1 S. 1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG ge-nannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Nach § 183 S. 1 SGG sind Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungs-empfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger kosten-frei, sofern sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Das Berufungsverfahren L 5 SB 257/11 war eine selbständige gebührenpflichtige Streitsache und der am Verfahren beteiligte Erinnerungsführer gehört nicht zum Personenkreis des § 183 S. 1 SGG.
Die Gebührenpflicht entfällt nicht nach § 184 Abs. 3 SGG, wonach § 2 GKG entsprechend anwendbar ist. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG sind in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Bund und die Länder sowie die nach Haushalts-plänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit. Kommunale Gebietskörperschaften unterfallen - auch im übertragenen Wirkungskreis - diesem Befreiungstatbestand nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S m.w.N., LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juni 2008 - L 7 SB 129/06, nach juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012 § 184 Rdnr. 4). Dies ist nicht unbillig. Die Befreiung von der Pauschgebühr über § 2 GKG wurde nach der Gesetzesbegründung eingeführt, um dem allgemeinen Grundsatz Rechnung zu tragen, dass der Träger der Gerichtshoheit, der für die Gerichte finanziell aufzukommen hat, also der Bund oder die Länder, nicht in die eigene Kasse Gebühren zu zahlen hat (vgl. BT-Drucks. 14/5943 S. 35 zu Art. 1 Nr. 62 unter Hinweis auf BSG, Bes...