Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Medizinisches Versorgungszentrum. vorläufige Genehmigung. Nachbesetzung zweier Arztstellen durch Ärztetausch
Orientierungssatz
Zur vorläufigen Genehmigung der Beschäftigung von zwei angestellten Ärzten eines Medizinischen Versorgungszentrums, wenn einer der Ärzte von der Stelle des Hausarztes zum Facharzt für Innere Medizin - Gastroenterologie und im Gegenzug der andere Arzt vom Facharzt für Innere Medizin - Endokrinologie zum Hausarzt wechselt.
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 29. November 2010 aufgehoben und der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz über die vorläufige Genehmigung der Beschäftigung von zwei bei der Beschwerdegegnerin angestellten Ärzten.
Die Beschwerdegegnerin betreibt ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in J., für das der Zulassungsausschuss für Ärzte in Thüringen die Beschäftigung von Dr. N. mit Wirkung von 1. Januar 2009 als angestellter Arzt im Bereich Innere Medizin - hausärztliche Versorgung genehmigt hatte. Darüber hinaus wurde die Beschäftigung von Dr. U. seit dem 11. November 2009 als angestellte Ärztin im Bereich Innere Medizin - Endokrinologie genehmigt. Mit Schreiben vom 26. März 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin den Wechsel des Dr. N. von der Stelle des Hausarztes zum Facharzt für Innere Medizin - Gastroenterologie. Im Gegenzug sollte Dr. U. von der Fachärztin für Innere Medizin - Endokrinologie zur Hausärztin wechseln. Dem formlosen Antrag waren ausgefüllte Formulare zur Anstellung von Ärzten im MVZ sowie die Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin - Gastroenterologie für Dr. N. vom 17. März 2010 beigefügt. Der Beschäftigungsumfang sollte wie zuvor jeweils 40 Wochenstunden betragen. Der Planungsbereich J. ist für fachärztlich tätige Internisten mit Zulassungsbeschränkungen belegt.
In der Sitzung vom 4. Mai 2010 stellte der Zulassungsausschuss für Ärzte in Thüringen fest, dass die Genehmigungen zur Beschäftigung von Dr. N. und Dr. U. am 3. Mai 2010 endeten. Zugleich genehmigte er antragsgemäß die (neue und veränderte) Beschäftigung beider Ärzte. Gegen diese Genehmigung erhob der Beigeladene zu 8) am 28. Mai 2010 Widerspruch. Der Beigeladene zu 8) ist als Facharzt für Innere Medizin in J. nieder- und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er begründete den Widerspruch damit, dass die fachärztlich - gastroenterologische Versorgung im Planungsbereich J. bereits durch niedergelassene Ärzte und weitere MVZ überdurchschnittlich gut abgedeckt sei. Mit der Übersendung des Widerspruchs an die Beschwerdegegnerin (10. Juni 2010) teilte der Beschwerdeführer mit, dass jeder zulässige Widerspruch aufschiebende Wirkung entfalte und die Widerspruchsbefugnis derzeit geprüft werde. Der Beschwerdeführer ging in seiner Sitzung vom 30. Juni 2010 von der Zulässigkeit des Widerspruchs und der aufschiebenden Wirkung aus und teilte dies einem Vertreter der Beschwerdegegnerin mit.
Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin am 5. Juli 2010 beim Sozialgericht Gotha sinngemäß die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vom 4. Mai 2010 beantragt.
Im Verlaufe des anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hob der Beschwerdeführer in der Sitzung am 18. August 2010 die Bescheide des Zulassungsausschusses vom 4. Mai 2010 auf und lehnte den Antrag der Beschwerdegegnerin ab. In der Begründung stellte er darauf ab, dass der Widerspruch des Beigeladenen zu 8) zulässig sei, weil er durch den "Rollentausch" von Dr. N. und Dr. U. in seinem Recht als niedergelassener Vertragsarzt verletzt sei. Aufgrund des seit 2009 geltenden Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) könnten beispielsweise gastroenterologische und endokrinologische Leistungen nur von den Fachärzten abgerechnet werden, die die entsprechende Weiterbildung und Spezialisierung nachgewiesen hätten. Ein Wechsel der fachlichen Ausrichtung einer internistischen Facharztstelle habe daher unmittelbar Einfluss auf die Abrechnungsmöglichkeiten des Konkurrenten. Die ursprünglich erteilten Genehmigungen seien rechtswidrig, weil der geplante "Rollentausch" faktisch eine Umgehung der Zulassungsbeschränkung für fachärztlich tätige Internisten bedeute. Dies ergäbe sich aus dem zwischenzeitlich erfolgten Antrag der Beschwerdegegnerin auf Genehmigung der Abrechnung arztgruppenfremder (endokrinologischer) Leistungen für Dr. U.
Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin ihren Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit dem Ziel abgeändert, nunmehr eine vorläufige Genehmigung der geplanten Stellenwechsel zu erlangen. Das Sozialgericht hat nach Beiladung der Krankenkassen, des Zulassungsausschusses und des Widerspruchsführers mit Beschluss vom 29. November 2010 den Beschwerdeführer verpflichtet, die Beschäftigung von...