Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss einer isolierten Beschwerde gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten im Urteil bzw. Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Orientierungssatz
1. Eine auf die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG beschränkte Beschwerde gegen einen Gerichtsbescheid ist nach § 144 Abs. 4 i. V. m. § 172 Abs. 1 SGG ausgeschlossen.
2. § 144 Abs. 4 SGG gilt gemäß § 105 Abs. 1 S. 3 SGG auch für Gerichtsbescheide. Danach ist die Berufung ausgeschlossen, wenn es sich um Kosten des Verfahrens handelt. Die Entscheidung des Sozialgerichts über die Auferlegung von Verschuldenskosten kann nur in einer zu begründenden Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden. Damit kann das Landessozialgericht die Entscheidung des Sozialgerichts nur prüfen, wenn es im Rahmen einer zulässigen Berufung neben der Hauptsache auch die Kostenentscheidung des Sozialgerichts zu prüfen hat.
3. Eine isolierte Beschwerde gegen Verschuldenskosten i. S. von § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG ist damit ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht diese Kosten im Urteil bzw. im Gerichtsbescheid auferlegt hat.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch das Sozialgericht Gotha.
In dem zugrundeliegenden Klageverfahren hat die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Selbstbeschaffung des Medikaments Efient in Höhe von insgesamt 176,64 € (Rezepte vom 18. Mai und 24. Juli 2013 über jeweils 88,32 €) begehrt. Mit Gerichtsbescheid vom 26. August 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und der Klägerin Verschuldenskosten in Höhe von 150,00 € auferlegt. Zur Begründung der Kostenentscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin den Rechtsstreit fortgeführt habe, obwohl ihr von der Vorsitzenden in der Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und sie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen worden sei.
Am 30. September 2014 hat die Klägerin beim Thüringer Landessozialgericht “Beschwerde gegen die aufgeführte Kostennote im Gerichtsbescheid„ eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass ihr die Kostenauferlegung unverständlich sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid hinsichtlich der ihr nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auferlegten Verschuldenskosten aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht liegen die Voraussetzungen des § 192 SGG vor.
Der Senat hat die Klägerin mit Schreiben vom 19. November 2014 darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Statthaftigkeit der Beschwerde bestehen. Die Klägerin hat sich hierzu nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte und die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht statthaft ist.
Die auf die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG beschränkte Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 26. August 2014 ist nach § 144 Abs. 4 i.V.m. § 172 Abs. 1 SGG ausgeschlossen.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Nach § 144 Abs. 4 SGG, der über § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG auch für Gerichtsbescheide gilt, ist die Berufung ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Wie sich auch aus § 192 Abs. 3 Satz 2 SGG ergibt, kann die Entscheidung des Sozialgerichts (SG) über die Auferlegung von Verschuldenskosten nur in einer zu begründenden Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden. Das Landessozialgericht kann die Entscheidung des SG also nur prüfen, wenn es im Rahmen einer statthaften und zulässigen Berufung neben der Hauptsache auch die Kostenentscheidung des SG zu prüfen hat (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - B 13 R 229/10 B). Eine isolierte Beschwerde gegen Verschuldenskosten im Sinne des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist nach allgemeiner Ansicht ausgeschlossen, wenn das SG diese Kosten im Urteil bzw. - wie hier - im Gerichtsbescheid auferlegt hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 192 Rdnr. 20; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. April 2012 - L 11 AS 160/12 B; LSG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2012 - L 19 AS 197/12 B).
Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung dann der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft 750,00 € nicht übersteigt. Dies ist vorliegend der Fall, da di...