Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. behindertes Kind. schulvorbereitende Leistung. Eingliederungshilfe
Orientierungssatz
Zur Übernahme von Kosten für schulvorbereitende Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe gem § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 iVm § 12 Nr 1 SGB12§60V.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die schwerbehinderte Beschwerdegegnerin begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Übernahme von Kosten für schulvorbereitende Leistungen.
Die 2001 geborene Beschwerdegegnerin leidet von Geburt an am Down-Syndrom (Trisomie 21). Seit 2004 erhält sie vom Beschwerdeführer Eingliederungshilfe in Form der teilstationären Frühförderung in der J.-Kindertagesstätte M.
Am 27. April 2006 beantragten die Erziehungsberechtigten der Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für schulvorbereitende Leistungen (Diagnostik und Förderung) durch das Institut für pädagogische Diagnostik E. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin dort vorgestellt hatte, legte die Institutsleiterin einen Förderplan vor. Danach seien für die Beschwerdegegnerin Leistungen in einem Umfang von 15 Terminen zu je zwei Stunden, für die Eltern zur Stärkung ihrer Erziehungskompetenz acht Termine zu je zwei Stunden erforderlich.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2006 lehnte der Beschwerdeführer den Antrag ab, weil die begehrten Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bereits in ausreichendem Maße von der Kindertagesstätte erbracht würden. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006). Über die dagegen gerichtete Klage (Az SG Altenburg: S 21 SO 2975/06) ist noch nicht entschieden.
Am 23. November 2006 hat die Beschwerdegegnerin beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die vom Institut für pädagogische Diagnostik beschriebenen Maßnahmen beantragt. In der Kindertagesstätte werde sie in keiner Weise dem Ziel der schulischen Integration an einer allgemeinbildenden Schule entsprechend gefördert. Dem Antrag war eine Stellungnahme der Leiterin des Instituts für pädagogische Diagnostik zu einer von der Kindertagesstätte angefertigten Dokumentation beigefügt. Der Beschwerdeführer ist dem Antrag entgegen getreten und hat nunmehr die Auffassung vertreten, es handle sich um eine Maßnahme nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 hat das Sozialgericht Altenburg den Beschwerdeführer im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin zur schulischen Integration vorläufig Eingliederungshilfe in Form schulvorbereitender Leistungen durch das Institut für pädagogische Diagnostik zu gewähren; im Übrigen (soweit es um die Maßnahmen für die Eltern geht) hat es den Antrag abgelehnt; die Kosten sind dem Beschwerdeführer auferlegt worden. Bei der erforderlichen Abwägung überwögen die Interessen der Beschwerdegegnerin, wenn ihr eine geeignete Vorbereitung auf die Schulpflicht nicht gewährt werde.
Dagegen wendet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist - neben einer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen nicht gewährter Akteneinsicht - der Ansicht, die beantragte Therapie sei weder geeignet noch erforderlich. Mit der Empfehlung der Schulärztin vom 15. Januar 2007 zur Einschulung der Beschwerdegegnerin an einer Schule für geistig Behinderte sei auch das Eilbedürfnis entfallen. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts berücksichtige nicht, dass die Beschwerdegegnerin zu mehr als 50 vom Hundert unterlegen sei.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 21. Dezember 2006 aufzuheben, soweit er darin zur Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von schulvorbereitenden Leistungen durch das Institut für pädagogische Diagnostik an die Beschwerdegegnerin verpflichtet worden ist, und den Antrag in vollem Umfang abzulehnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Auf Nachfrage des Berichterstatters haben die Eltern der Beschwerdegegnerin sich bereit erklärt, die mit den beantragten Leistungen verbundenen Mehrkosten selbst zu tragen, wenn sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass die Entscheidung des Beschwerdeführers rechtmäßig war.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verwaltungsakten des Beschwerdeführers lagen vor und waren Gegenstand der geheimen Beratung.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Dem vom Beschwerdeführer gerügten Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs kommt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung zu.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Ger...