Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Höhe und Berechnung des Krankengeldes. freiwillig versicherter hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger. Beitragsbemessung nach § 240 Abs 4 S 2 SGB 5. kein Anspruch auf Mindestkrankengeld. Höhe des Arbeitseinkommens laut Einkommensteuerbescheid maßgeblich
Orientierungssatz
1. Liegt der Beitragsbemessung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eines freiwillig versicherten hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach § 240 Abs 4 S 2 SGB 5 der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße zu Grunde, so ist dieses fiktive Mindesteinkommen nicht für die Berechnung des Krankengeldes maßgeblich.
2. Ein Anspruch auf Gewährung eines Mindestkrankengeldes für diesen Personenkreis ist aus dem Gesetz nicht herzuleiten (vgl BSG vom 12.3.2013 - B 1 KR 4/12 R = SozR 4-2500 § 47 Nr 14).
3. Liegt der Beitragsbemessung ein vom Finanzamt erlassener Einkommensteuerbescheid zu Grunde, ist die konkrete Höhe des Arbeitseinkommens grundsätzlich diesem Bescheid zu entnehmen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerbescheid nicht das Kalenderjahr betrifft, das dem Jahr, in dem die Arbeitsunfähigkeit eintritt, unmittelbar vorausgeht (vgl BSG vom 6.11.2008 - B 1 KR 28/07 R = SozR 4-2500 § 47 Nr 10).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 15. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des an den Kläger vom 14. April 2012 bis 10. Oktober 2013 gezahlten Krankengeldes streitig.
Der 1955 geborene Kläger war vom 1. Mai 1993 bis 31. Mai 2005 bei der Beklagten aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit freiwillig versichert. Mit einer Erklärung zum gesetzlichen Krankengeldanspruch vom 25. März 2011 übte er das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht dahingehend aus, gegen die Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes einen Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu haben. Im Jahr 2010 erzielte der Kläger laut Bescheid für 2010 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 27. Januar 2012, bei der Beklagten eingegangen am 30. Januar 2012, aus der selbständigen Tätigkeit Einkünfte in Höhe von 5.668 €. Mit Beitragsbescheid vom 22. März 2012 setzte die Beklagte die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung auf der Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige in Höhe von 1.968,75 € (Mindestbeitragsbemessungsgrenze ab 1. Januar 2012) fest.
Ab dem 3. März 2012 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 8. Juni 2012 gewährte ihm die Beklagte ab 14. April 2012 Krankengeld in Höhe von 19,45 € brutto (19,26 € netto) täglich bis zum 10. Oktober 2013. Am 2. Juli 2012 erhob er Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Juni 2012 und rügte, der festgelegte Beginn der Krankengeldzahlung sei nicht korrekt. Er habe Anspruch auf Krankengeld ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Da diese Problematik aber bereits Gegenstand eines Verfahrens beim Sozialgericht (SG) sei, wolle er erst nach Abschluss des dortigen Verfahrens darauf zurückkommen. Die Höhe des Krankengeldes entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Da für die Zeit vor seiner Arbeitsunfähigkeit die Einkommenshöhe nicht bekannt sei, müsse die Krankengeldzahlung in Höhe der der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Beitragsbemessungsgrundlage erfolgen. Zudem bestehe während des Bezuges von Krankengeld Beitragsfreiheit, wie in § 224 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt. Soweit Beiträge bereits gezahlt wurden, seien diese zurückzuzahlen. Mit Schreiben vom 12. Juli 2012 erläuterte die Beklagte ihm die Rechtslage. U.a. führte sie aus, dass selbstständig Tätige mit einem positiven Arbeitseinkommen (hier: 833,53 € monatlich) unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage (1.968,75 € monatlich) für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld in Höhe des ausfallenden Arbeitseinkommens (833,53 €) aus selbstständiger Tätigkeit beitragsfrei zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung seien. Für die Differenz zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und dem nachgewiesenen Arbeitseinkommen bestehe dagegen Beitragspflicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2013 wies sie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Juni 2012 zurück. Nach § 46 Satz 2 SGB V entstehe der Anspruch auf Krankengeld für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V abgegeben haben, von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Die letzte Beitragseinstufung vor seiner Arbeitsunfähigkeit sei auf der Grundlage des Steuerbescheides 2010 erfolgt. Die Beitragsbemessung sei anhand dessen nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V auf der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige vorgenommen worden. Laut Steuerbescheid 2010 habe er ...