Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Bemessungsentgelt. versicherungspflichtige Beschäftigung. Auszubildender in außerbetrieblicher Einrichtung. Gleichstellung nach § 25 SGB 3. fiktive Bemessung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Bei Auszubildenden, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG 2005 in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, liegt keine versicherungspflichtige Beschäftigung iS des § 130 Abs 1 S 1 SGB 3 vor, auch wenn nach § 25 Abs 1 S 2 SGB 3 diese Auszubildenden mit den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt sind. Es erfolgt eine fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes nach § 132 SGB 3.
2. Verfassungsrechtliche Bedenken nach Art 3 Abs 1 GG liegen nicht vor.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 14. September 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 4. April 2007 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 21. September 2006 abzuändern und dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 30. September 2006 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 65,33 € zu bewilligen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der 1985 geborene Kläger begehrt mit der zugelassenen Berufung - auf der Grundlage einer fiktiven Bemessung - höheres Arbeitslosengeld für September 2006.
Er bezog in der Zeit vom 14. Januar 2004 bis zum 31. August 2004 Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosenhilfe und durchlief in der Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. August 2006 eine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz zum Hochbaufacharbeiter beim Bildungswerk Bau Hessen-Thüringen e. V. in G.,einer außerbetrieblichen Einrichtung.
Der Kläger beantragte am 30. Mai 2006 unter gleichzeitiger Arbeitslosmeldung die Zahlung von Arbeitslosengeld mit Wirkung zum 1. September 2006. Unter dem 7. Juni 2006 bescheinigte das Bildungswerk die ausweislich Blatt 36 der Verwaltungsakte für die Zeit vom Juni 2005 bis Mai 2006 erzielten Gelder (zwischen 280,37 und 296,41 Euro monatlich).
Die Beklagte bewilligte ihm für die Zeit ab dem 1. September 2006 Arbeitslosengeld nach einem täglichen Arbeitsentgelt von 9,72 Euro (Bescheid vom 21. September 2006).
Am 14. September 2006 teilte der Kläger mit, dass er sich seit dem 14. September 2006 in stationärer Krankenbehandlung befinde.
Hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom 21. September 2006 beantragte der Kläger Anfang Februar 2007 eine Überprüfung nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) mit dem Ziel einer fiktiven Bemessung des Arbeitslosengeldes nach § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 (Qualifikationsgruppe 3) des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III).
Die Beklagte teilte ihm mit, dass eine Überprüfung abgelehnt werde, weil weder das Recht unrichtig angewandt worden sei noch die Behörde von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei (Bescheid vom 14. Februar 2007).
Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 4. April 2007).
Der Kläger hat hiergegen am 12. April 2007 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2007 zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 21. September 2006 höheres Arbeitslosengeld ab 1. September 2006 unter Zugrundelegung eines nach § 132 SGB III ermittelten Bemessungsentgeltes nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren, abgewiesen und in den Entscheidungsgründen die Berufung zugelassen. Auf eine fiktive Bemessung in Anwendung des § 132 SGB III könne sich der Kläger deshalb nicht berufen, weil er im Bemessungszeitraum zumindest 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt habe. Vor diesem Hintergrund müsse sich der Kläger darauf verweisen lassen, dass die in § 132 SGB III normierten gesetzlichen Voraussetzungen für eine fiktive Bemessung nicht erfüllt seien. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Gerichtsbescheid vom 14. September 2007, dem Kläger am 24. September 2007 zugestellt).
Der Kläger hat hiergegen am 9. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Es würden auch Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt, in denen die Auszubildenden keine Ausbildungsvergütung beziehen würden und somit auch kein versicherungspflichtiges Entgelt erhielten. Der Versicherungsschutz des SGB III sei durch den Gesetzgeber ausdrücklich auch für Ausbildungsverhältnisse bestimmt worden, die zwar nach dem Berufsbildungsgesetz geführt würden, in denen jedoch keine Ausbildungsvergütung gezahlt werde.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 14. September 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2007 aufzuheben...