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Thüringer LSG Urteil vom 10.01.2019 - L 2 R 760/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. keine doppelte Zuordnung der Erziehungszeit. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Bei den rentenrechtlichen Kindererziehungszeiten räumt § 56 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) den Eltern eine Dispositionsfreiheit ein, wem von beiden die Erziehungszeit zuzuordnen ist. Das gilt auch dann, wenn beide Elternteile an der Erziehung des Kindes gleichermaßen und gleichberechtigt beteiligt sind. Eine "doppelte" Zuordnung in vollem Umfang sowohl zur Mutter als auch zum Vater ist rentenrechtlich nicht möglich.

 

Orientierungssatz

Die Zuordnung einer Erziehungszeit lediglich zu einem Elternteil - wie hier durch § 56 Abs 2 S 9 SGB 6 - verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG noch gegen die speziellen Diskriminierungsverbote in Art 3 Abs 2 und 3 GG.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 28. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in seinem Versicherungsverlauf zusätzlich zu der bereits erfolgten Zuerkennung desselben Zeitraums bei der Kindesmutter.

Der 1980 geborene Kläger ist neben seiner 1983 geborenen Lebensgefährtin - der Beigeladenen - Elternteil der 2013 geborenen Tochter A. E..

Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 teilte der Kläger gemeinsam mit der Beigeladenen dem Beklagten mit, dass die Kindsmutter in der Zeit vom 23. November 2013 bis 26. September 2014 Elternzeit genommen habe und er in der Zeit vom 27. Juni 2014 bis 26. August 2014. Es wurde um Berücksichtigung bei der Rentenberech...

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