Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Warmwasserabschlag von den Heizkosten. Einkommensberücksichtigung. Kindergeld in unterschiedlicher Höhe für mehrere Kinder in der Bedarfsgemeinschaft. Überprüfungsantrag zu einem Zeitpunkt ohne Leistungsbezug
Leitsatz (amtlich)
1. § 44 SGB 10 ist auch dann anwendbar, wenn der Leistungsbezug des Betroffenen im Zeitpunkt des Überprüfungsantrags bereits beendet war.
2. Kindergeld ist für jedes Kind der Bedarfsgemeinschaft in der für dieses gewährten Höhe als Einkommen zu berücksichtigen. Die Bildung eines "Durchschnittskindergelds" bei mehreren Kindern, für die Kindergeld in unterschiedlicher Höhe gewährt wird, ist nicht zulässig.
3. Zum sog individuellen Warmwasserabzug.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin zu 1 werden das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 15. Mai 2013 und der Überprüfungsbescheid vom 18. Februar 2010 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 12. Januar 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2010 abzuändern und der Klägerin zu 1 für Dezember 2008 weitere 1 Euro als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Der Beklagte hat der Klägerin zu 1 ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Festsetzung von Verfahrenskosten in Höhe von 300 Euro im Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 15. Mai 2013 wird aufgehoben.
Der Klägerin zu 1 wird Prozesskostenhilfe ab dem 14. April 2014 unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei ……………. in …………. gewährt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung höherer Kosten der Unterkunft (KdU), zuletzt nur noch für den Monat Dezember 2008.
Die 2000, 2004 und 1994 geborenen Kläger leben in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) mit Mutter, (Stief)vater und einer weiteren Schwester. Es liegt ein Scheidungsurteil des Amtsgerichts B. L. vom 22. Juni 2006 vor, in dem dem BG-Mitglied I. K.-Sch. das alleinige Sorgerecht für die Kläger zu 1 und 3 übertragen wurde. Die Klägerin zu 2 ist leibliches Kind der BG-Mitglieder M. K. und I. K.-Sch.
Die BG stand seit Anfang 2005 im Leistungsbezug nach dem Zeiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 12. Januar 2009 (Bl. 6 GA) bewilligte der Beklagte den Klägern für den strittigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II (den Klägerinnen zu 1 und 2 jeweils 135,63 Euro, dem Kläger zu 3 205,63 Euro). Am 8. Februar 2010 beantragten die Kläger nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung dieses Bescheids. Mit Bescheid vom 18. Februar 2010 (Bl. 10 GA) wurde der Überprüfungsantrag abgelehnt. Auf den Widerspruch berücksichtigte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 21. Mai 2010 (Bl. 12 GA) im strittigen Zeitraum höhere KdU und rundete dann noch im Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2010 (Bl. 20 GA) die Zahlbeträge nach § 41 Abs. 2 SGB II (bewilligt wurden für Dezember 2008 der Klägerin zu 1 146 Euro, der Klägerin zu 2 121 Euro und dem Kläger zu 3 216 Euro, für Januar bis Mai 2009 der Klägerin zu 1 130 Euro, der Klägerin zu 2 105 Euro und dem Kläger zu 3 206 Euro). Es ergab sich eine Nachzahlung für die gesamte BG in Höhe von 24,75 Euro für Dezember 2008 und insgesamt 7,20 Euro für die Monate Januar bis Mai 2009 (Bl. 32 Rs u. 33 Rs GA).
Die monatlichen KdU setzte der Beklagte nunmehr mit 88,71 Euro für die Mutter der Kläger bzw. 88,77 Euro für jedes weitere BG-Mitglied, also auch für die Kläger an. Die monatlichen KdU insgesamt wurden in Höhe von 532,56 Euro, bestehend aus einer Grundmiete von 299,25 Euro, Betriebskosten von 117,60 Euro und Heizkosten von 115,71 Euro anerkannt (nach den eingereichten Unterlagen, Bl. 240 VA). Die Heizkosten ergaben sich dabei aus einer Vorauszahlung von 144,90 Euro abzüglich einer Warmwasserpauschale für die gesamte BG von 29,19 Euro. Die individuellen Warmwasserpauschalen wurden bei einer Regelleistung von 211 Euro für die Klägerinnen zu 1 und 2 jeweils monatlich in Höhe von 3,98 Euro und bei einer Regelleistung von 281 Euro für den Kläger zu 3 monatlich in Höhe von 5,31 Euro angesetzt.
Bis auf das Kindergeld für die Kläger zu 1 und 3 in Höhe von jeweils 154 Euro und die Klägerin zu 2 in Höhe von 179 Euro im Dezember 2008 bzw. für den Kläger zu 3 in Höhe von 164 Euro, für die Klägerin zu 1 in Höhe von 170 Euro und für die Klägerin zu 2 in Höhe von 195 Euro in den Monaten Januar 2009 bis Mai 2009 verfügte die BG über keine Einkünfte. Aus der Kindergeldgesamtsumme bildete der Beklagte im Ausgangsbescheid ein Durchschnittskindergeld, das kopfteilig auf die Kläger angerechnet wurde. Im Änderungsbescheid rechnete der Beklagte das konkret für den jeweiligen Kläger gezahlte Kindergeld den einzelnen Klägern zu.
Die Kläger haben daraufhin gemeinsam mit den restlichen BG-Mitgliedern beim Sozialgericht Nordhausen Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 20...