Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelung der weiteren Versicherungspflicht für jemanden, der im Beitrittsgebiet am 31. 12. 1991 versicherungspflichtig war
Orientierungssatz
1. Personen, die am 31. 12. 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren und nicht ab dem 01. 01. 1992 nach den §§ 1 bis 3 SGB 6 versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. 12. 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, bleiben nach § 229 a Abs. 1 SGB 6 in der vom 1. 1. 2002 bis 31. 07. 2004 geltenden Fassung in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig. Das Ende der Versicherungspflicht tritt vom 1. 1. 1992 an ein, wenn der Antrag bis zum 30. 06. 1992 gestellt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
2. Hat der Versicherte einen entsprechenden Antrag bis zum 31. 12. 1994 nicht gestellt, kann er nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als habe er einen Befreiungsantrag nach § 229 a SGB 6 gestellt, wenn er sich vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht mit einem Beratungsbegehren an den Versicherungsträger gewandt hat, vgl. BSG, Urteil vom 05. April 2000 - B 5 RJ 50/98 R.
3. Ein nach § 231 Abs. 6 SGB 6 gestellter Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an, wenn er bis zum 30. 09. 2001 gestellt worden ist.
4. Bestand am 31. 12. 1991 aufgrund einer selbständigen Tätigkeit Versicherungspflicht und wird diese Tätigkeit aufgegeben und unmittelbar daran eine neue selbständige Tätigkeit ausgeübt, so ist für diese neue Tätigkeit eine etwaige Versicherungspflicht ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 1 bis 3 SGB 6 zu prüfen, ohne dass es auf die Fortführung eines Versicherungsschutzes nach § 229 a Abs. 1 SGB 6 ankommt. Liegt keine Unterbrechung vor, sondern ab 01. 01. 1992 oder später nur eine andere Bezeichnung derselben Tätigkeit, so verbleibt es bei der Versicherungspflicht nach § 229 a SGB 6.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger seit dem 1. Januar 1992 als selbstständiger Einzelunternehmer der Beitragspflicht zur Rentenversicherung unterliegt.
Der 1968 geborene Kläger war laut Sozialversicherungsausweis bis 30. Juni 1991 als Forstarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Am 14. September 1991 meldete er mit Wirkung vom 1. Mai 1991 die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in der Garten- und Landschaftspflege beim Landratsamt W. - Gewerbebehörde - an. Die Anschrift der Betriebsstätte lautete N. 1, 66. N.. Rentenversicherungsbeiträge entrichtete er nicht.
Mit Schreiben vom 19. Juni 1997 teilte die Landesversicherungsanstalt (LVA) S. dem Kläger mit, die Handwerkskammer C. habe ihr mitgeteilt, dass die Firma H. G. und H. R. GbR am 5. Mai 1997 in die Handwerksrolle eingetragen worden sei. Er erfülle als Gesellschafter nicht die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle, weil er kein Meister sei. Damit sei er nicht versicherungspflichtig nach § 2 Nr. 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und müsse vorerst keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Versicherung zahlen. Eine entsprechende Mitteilung erfolgte mit Schreiben vom 22. Juni 1998.
Am 4. Februar 1999 meldete der Kläger die Neuerrichtung eines Betriebes mit der Anschrift W 18, M. mit Wirkung zum 1. Januar 1999 beim Landratsamt G. mit den Tätigkeiten "Garten- und Landschaftspflege, Forstunternehmen - Holzrückung, -einschlag, Anpflanzung" an. Am 7. September 1999 meldete er den Betrieb Forstservice ("Holzrückung; Holzeinschlag; Bestandspflege; Holzhandel") mit Wirkung vom 1. Januar 1999 mit Betriebssitz N. 1, 08. W. an.
Am 7. September 1999 meldete er den Garten- und Landschaftspflegebetrieb in der Siedlung (N.) 1, W. - Ortsteil L. wegen vollständiger Aufgabe des gesamten Betriebes sowie der Verlegung nach G. ab.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15. März 2002 die Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 SGB VI für die Zeit seit dem 1. Januar 1992 sowie die Verjährung der Beitragsansprüche bis 30. November 1996 fest. Die Beiträge ab 1. Dezember 1996 seien noch nicht verjährt und zu zahlen. Mit weiterem Bescheid vom 15. März 2002 forderte die Beklagte von dem Kläger Regelbeiträge für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 31. März 2002 in Höhe von 23.758,05 € sowie die laufende Zahlung von Beiträgen. Seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrugen nach den Einkommenssteuerbescheiden für 1999 56.163 DM bzw. für 2000 108.601 DM.
Im Widerspruchsverfahren machte er geltend, er sei nicht versicherungspflichtig und wies auf das Schreiben der LVA Sachsen vom 19. Juni 1997 hin. Sein Arbeitseinkommen sei deutlich geringer gewesen als im Bescheid vom 15. Juni 2002 angegeben; über die Befreiungsmöglichkeiten nach § 229a SGB V...