Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnungsgesuch. Ablehnung eines ganzen Spruchkörpers. vermeintlich falsche Rechtsanwendung
Orientierungssatz
1. Die Ablehnung eines ganzen Gerichts oder eines ganzen Spruchkörpers ist in jedem Fall unzulässig und rechtsmissbräuchlich (vgl BSG vom 26.4.1989 - 11 BAr 33/88).
2. Im Übrigen kann auf den bloßen Vorwurf der falschen Rechtsanwendung ohne Hinzutreten besonderer Umstände, ein Ablehnungsgesuch nicht in zulässiger Weise gestützt werden (vgl BVerfG vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 = BVerfGK 17, 298 = SozR 4-1500 § 178a Nr 11).
Tenor
Die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2014 wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf eine höhere Regelaltersrente hat.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2011 bewilligte die Beklagte dem Antragsteller eine Regelaltersrente beginnend ab 1. April 2011. Hiergegen legte der Antragsteller am 15. März 2011 Widerspruch ein, den er trotz mehrfacher Erinnerung seitens der Beklagten nicht begründete.
In der Folgezeit änderte die Beklagte den Bescheid vom 16. Februar 2011 mit Bescheiden vom 16. Mai 2011 (Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses des Antragstellers) sowie vom 13. Juli 2011 (Berücksichtigung weiterer Zeiten) ab und wies den Widerspruch des Antrag-stellers mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2011 zurück. Im Widerspruchsbescheid führte die Beklagte u.a. aus, der Antragsteller habe keine konkreten Beanstandungen vorgetragen. Nach der Aktenlage habe sich kein Anhaltspunkt für eine Beanstandung des Bescheids gefunden.
Am 7. Dezember 2011 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Gotha (SG) Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Berechnung seiner Regelaltersrente, aktuell 136,44 Euro, durch die Beklagte sei falsch. Er rege daher an, ihm zumindest den "Mindestsatz an Harz 4 sowie die Kosten der Krankenkasse zu gewähren". Außerdem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat geltend gemacht, der Antragsteller sei im angefochtenen Rentenbescheid auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass er aufgrund der Höhe seiner Rente Grundsicherungsleistungen beim zuständigen Grundsicherungsträger beantragen könne. Er habe zudem die Möglichkeit, einen Antrag auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung zu stellen.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und gleich-zeitig die Bewilligung von PKH wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass keinerlei Anhaltpunkte für eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden. Insoweit werde auf Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Für die beantragte Gewährung einer Regelaltersrente in Höhe des Regelsatzes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zuzüglich der Kosten der Krankenkasse gebe es keine Rechtsgrundlage.
Gegen den ihm am 25. September 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Antragsteller am 19. Oktober 2012 Berufung eingelegt und gleichzeitig um PKH nachgesucht. Zur Begrün-dung macht er geltend, dass die Beklagte "bekannte, auch in anderen Verfahren anerkannte Versicherungszeiten, des Versicherungsnehmers im Vorverfahren nicht angerechnet, weder ausgewiesen sondern verschwiegen" habe. Die Beklagte rechne ihm "unterschiedliche Kontenspiegel" zu; aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass ihm "nicht nachvollziehbare Fehlzeiten Zugewiesen" würden. Er mache den "Kontospiegel vom 30.05.2008 als Gegen-stand" seiner Begründung. So verstehe er nicht, weshalb seine Wehrdienstzeit im Versicherungsverlauf aufgeführt sei, bei seiner Rente aber nicht berücksichtigt werde. Insoweit hat er eine Kopie der Seiten 2 und 3 des Versicherungsverlaufs vom 30. Mai 2008 übersandt.
Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 6. Februar 2014 zu verurteilen, ihm ab dem 1. April 2011 eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Beitragszeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, die Lücken im Versicherungsverlauf des Antragstellers seien sogenannte geklärte Lücken. Der Kläger habe keine Nachweise für entsprechende rentenrechtliche Zeiten erbringen können, Ermittlungen von Amts wegen seien ergebnislos verlaufen. Bereits im Verfahren Az.: L 3 R 6/08 vor dem Thüringer Landessozialgericht seien die ganz erheblichen Versicherungslücken Gegenstand des damaligen Verfahrens gewesen. In diesem Verfahren habe der Kläger außer der vorgelegten Wehrdienstbescheinigung keinerlei Nachweise mit Blick auf die Lücken in seinem Versicherungsverlauf vorlegen können. Der Kläger habe damals vielmehr erklärt, dass er zu seinen beruflichen Tätigkeiten in den maßgeblichen Zeiträumen keine Auskünfte erteilen könne, weil diese Zeiträume zu lange zurück l...