Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Fachverkäuferin Lebensmittel. Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk. Gleichstellung
Leitsatz (amtlich)
Eine Fachverkäuferin - Lebensmittel, die in einem Handelsbetrieb arbeitete, ist nicht einer Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk gleichzustellen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 23. Juni 2006 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ab dem 1. September 2002 Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.
Die 1951 geborene Klägerin absolvierte vom 1. September 1968 bis 21. Juli 1970 erfolgreich eine Ausbildung zur Fachverkäuferin - Lebensmittel - in der Konsumgenossenschaft des Kreises H.. In den Jahren 1972 und 1973 nahm sie an einer Weiterbildungsmaßnahme zur Geschäftsstellenleiterin teil. Von Mai 1977 bis Dezember 1990 arbeitete sie als Verkäuferin im Bereich Genussmittel im Centrum Warenhaus. Zu ihren Aufgaben gehörte der Verkauf, die Beratung und Kassierung. Nach Übernahme des Centrum Warenhauses durch die K. W. AG arbeitete die Klägerin dort von 1991 bis zum 30. April 1998 als Verkäuferin und Kassiererin im Trocken-, Frisch- und Süßwarenbereich. Vom 8. Juli 2000 bis 31. März 2001 war sie als Backwarenverkäuferin in einer Bäckerei beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war von vornherein bis zum 30. April 2001 befristet. Ab dem 9. September 2002 nahm die Klägerin an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten berufspraktischen Weiterbildung für Schwerbehinderte teil, die sie am 18. September 2002 abbrach.
Im Oktober 2002 beantragte sie die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte ein internistisches Gutachten des Dr. K. vom 11. November 2002 (Diagnosen: Mischform des Asthma bronchiale zurzeit in Vollremission, Osteochondrose der Wirbelsäule; Leistungsbild: Tätigkeit als Verkäuferin unter drei Stunden, mittelschwere Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an das Hörvermögen vollschichtig) und ein orthopädisches Gutachten des Dr. R. vom 14. November 2002 (Diagnosen: chronisches Lumbalsyndrom, Schwerhörigkeit beidseits, Befunde laut internistischem Gutachten; Leistungsbild: Tätigkeit als Verkäuferin sechs Stunden und mehr, leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen von Gegenständen über 10 kg, ohne Zwangshaltungen, möglichst ohne Lärmbelastung und in wechselnder Körperhaltung vollschichtig möglich) ein. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 lehnte sie die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Die Klägerin sei in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche regelmäßig auszuüben. Sie sei auch in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf als Verkäuferin mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Im Widerspruchsverfahren zog die Beklagte den Rehabilitationsentlassungsbericht der Kurparkklinik Dr. L.-Klinik GmbH vom 18. März 2003 (Diagnosen: chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom, Schwerhörigkeit beidseits, Asthma bronchiale, grippaler Infekt; Leistungsbild: Tätigkeit als Verkäuferin 6 Stunden und mehr, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in geschlossenen Räumen vollschichtig ohne schweres Heben, Tragen und Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, Ersteigen von Treppen und Gerüsten, ohne Allergene oder Lärmbelastung möglich) bei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2003).
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht diverse Befundberichte mit entsprechenden medizinischen Anlagen und Krankenunterlagen beigezogen, ein orthopädisches Gutachten des Dr. K. vom 13. April 2004 und ein hals-, nasen-, ohrenärztliches Gutachten des Prof. Dr. E. vom 9. Januar 2006 eingeholt.
Der Sachverständige Dr. K. hat auf orthopädischem Fachgebiet folgende Diagnosen genannt: fehltstatisch und verschleißbedingtes Lendenwirbelsäulensyndrom bei lumbosakraler Übergangsstörung mit Teillumbalisation des ersten Sakralwirbelkörpers und Spondylolisthese im Grad 1 nach Meyerding im Segment L 5/6 ohne Instabilitätszeichen und ohne Spondylolyse mit leichter Funktionseinschränkungen und ohne neurologische Ausfallssymptomatik, fehltstatisch und verschleißbedingtes Brustwirbelsäulensyndrom ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen und ohne neurologische Ausfallsymptomatik, fehlstatisch und verschleißbedingtes Halswirbelsäulensyndrom bei diskreten Bandscheibenveränderungen und Wirbelgelenksarthrose C 6/7 beidseits ohne funktionelle Einschränkungen und ohne neurologische Ausfallsymptomatik, Spreizfüße, auf fremdem Fachgebiet: Übergewicht, Bluthochdruckkrankheit, Innenohrschwerhörigkeit. Zusammenfassend hat er ausgeführt, die Klägerin könne leichte körperliche Arbeiten acht Stunden im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne langwierige Zwangshaltungen des Achseno...