Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattung von Vorverfahrenskosten. fehlende Feststellbarkeit der Kostenquote
Leitsatz (amtlich)
Eine Erstattung von Kosten des Vorverfahrens nach § 63 SGB 10 kommt nicht in Betracht, wenn sich eine Kostenquote nach Ausschöpfung aller Auslegungs- und Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen lässt. Die Bestimmung einer Quote setzt dabei neben der Feststellung des teilweises Obsiegens auch die Feststellung des gesamten Widerspruchsbegehrens voraus.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 28. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind die Kosten eines Vorverfahrens.
Die 1949 geborene alleinstehende Klägerin bezog seit Januar 2005 durchgängig Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten.
Sie bewohnt eine 47,53 m² große Wohnung in der …, ... Hierfür entstanden ihr im Zeitraum 1. August 2010 bis 30. September 2010 monatlich Kosten in Höhe von 337,45 Euro (243,00 Euro Kaltmiete, 49,84 Euro Vorauszahlung kalte Betriebskosten, 44,61 Euro Vorauszahlung Heizkosten).
Mit Bescheid vom 7. Januar 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 1. Februar 2010 bis 31. Juli 2010 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 671,71 Euro (359 Euro Regelleistung, 312,71 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung).
Für den nachfolgenden Bewilligungszeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2011 gewährte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 7. Juli 2010 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 689,98 Euro (359 Euro Regelleistung, 337,45 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung abzüglich 6,47 Euro in der Regelleistung enthaltene Wassererwärmungskosten). Die Vorläufigkeit der Bewilligung begründete der Beklagte mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010, wonach ab dem 1. Januar 2011 überarbeitete Regelsätze in Kraft treten müssen, deren Höhe zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht bekannt seien.
Am 23. November 2011 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 7. Juli 2010. Zur Begründung führte sie aus, die Entscheidung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Insbesondere werde um Überprüfung der bisher bewilligten Kosten der Unterkunft sowie des angerechneten Einkommens gebeten.
Mit Bescheid vom 28. November 2011 setzte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum 1. August 2010 bis 30. September 2010 endgültig in Höhe von monatlich 689,98 Euro fest. Ebenfalls mit Bescheid vom 28. November 2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 7. Juli 2010 ab.
Gegen den endgültigen Festsetzungsbescheid vom 28. November 2011 legte die Klägerin am 23. Dezember 2011 Widerspruch bei dem Beklagten ein. Sie meinte, der Bescheid sei bereits wegen des Verstoßes gegen die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II rechtswidrig. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 19. März 2008 (B 11b AS 23/06 R), sei zu berücksichtigen, dass die Endzahlbeträge der Leistungen getrennt nach den Individualansprüchen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 41 Abs. 2 SGB II zu runden seien. Im Übrigen werde auf die gesetzliche Pflicht des Beklagten zur umfassenden inhaltlichen und rechtlichen Prüfung und Aufschlüsselung verwiesen.
Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin im Zeitraum 1. August 2010 bis 30. September 2010 monatlich 690 Euro und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen seien aufgrund des geringen Obsiegens nicht zu erstatten. Zur Erläuterung der Kostenentscheidung verwies er auf eine Erstattungsquote von 0,04 Euro * 100/ 1.379,96 Euro.
Gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 15. März 2012 Klage bei dem Sozialgericht Gotha erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Beklagte habe im Widerspruchsbescheid die gesamte bewilligte Leistung (1.379,96 Euro) mit dem Obsiegen in Höhe von 0,04 Euro ins Verhältnis gesetzt. Dies sei so nicht vertretbar, da der bereits bewilligte Teil der Leistungshöhe nicht angegriffen worden sei. Die Klägerin habe sich nicht dagegen gewährt, dass 1.379,96 Euro bewilligt wurden, sondern dass nur 1.379,96 Euro gewährt wurden. Nur der Teil des Angriffs im Widerspruch, der über die 1.379,96 Euro hinausgehe, sei bei der Kostenrechnung relevant. Aus der im Widerspruch verwendeten Formulierung “bereits„ und dem Hinweis auf die Überprüfungspflicht könne - wie bei allen pauschalen Angriffen - kein konkreter Streitwert geschlussfolgert werden. Es sei daher argumentativ allenfalls ein Abschlag bei den Kosten denkbar (z. B. 50 v. H.). Für eine Verneinung der Kostenquote wegen Relevanz sei vorliegend aber kein Raum, da schlicht nicht ein Betrag eingefordert worden sei, bei dem die Rundung ...