Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Verweisbarkeit eines Qualitätskontrolleurs in der Kondomherstellung auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters
Orientierungssatz
1. Bei der Tätigkeit als Qualitätskontrolleur in der Kondomherstellung handelt es sich nicht um eine Facharbeitertätigkeit.
2. Ein Qualitätskontrolleur in der Kondomherstellung kann daher zumutbar auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 19. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin ab dem 1. August 2010 einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.
Die 1958 geborene Klägerin erlernte von 1975 bis 1977 im Unternehmen F. E. den Beruf der Elektronikfacharbeiterin. Von 1977 bis 1992 war sie im Ausbildungsbetrieb als Sekretärin, Lagerverwalterin und Qualitätskontrolleurin tätig. Von 1993 bis 1994 war sie als Sekretärin in einem Recyclingunternehmen tätig. Vom 1. Juli 2002 bis 30. November 2004 war die Klägerin bei der C. E. Produktions GmbH als Qualitätskontrolleurin beschäftigt. Ihre Aufgabe bestand darin, Qualitätstests von Kondomen am Wassertestgerät durchzuführen. Nach Auskunft der Arbeitgeberin handelte es sich um mittelschwere Schichtarbeit, wobei die Anlernzeit ca. sechs bis acht Wochen betragen habe. Es sei eine Entlohnung als Facharbeiterin erfolgt, ein Tarifvertrag sei nicht anwendbar. Der Stundenlohn habe 6,66 € nebst Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlag betragen. Seit dem 1. Dezember 2004 ist die Klägerin arbeitslos.
Bei der Klägerin wurde 2008 eine dilatative Kardiomyopathie festgestellt; eine stenosierende koronare Herzerkrankung konnte jedoch ausgeschlossen werden. Aufgrund dessen bewilligte die Beklagte der Klägerin befristet bis zum 31. Juli 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Klägerin beantragte am 24. Februar 2010 die Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte holte ein internistisch-kardiologisches Sachverständigengutachten des Dr. L. vom 16. März 2010 ein und lehnte mit Bescheid vom 26. März 2010 den Antrag der Klägerin ab. Der eingelegte Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2010).
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht ein kardiologisches Sachverständigengutachten der Prof. Dr. A. vom 19. Mai 2011 und ein fachorthopädisches Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Dr. B. vom 14. Juli 2011 eingeholt und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. September 2011 abgewiesen. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, dies hätten die Gutachten von Prof. Dr. A. und Prof. Dr. Dr. B. ergeben. Es komme auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Betracht. Die Klägerin sei als angelernte Arbeiterin unteren Ranges auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Im Berufungsverfahren macht die Klägerin weiterhin geltend, dass sie außerstande sei, selbst einer leichten Tätigkeit nachzugehen. Bei der Tätigkeit einer Qualitätskontrolleurin handele es sich im Übrigen um eine Facharbeitertätigkeit, weswegen ihr zumindest eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zustehe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 19. September 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2010 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit über den 31. Juli 2010 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin noch leichte körperliche Tätigkeiten für sechs Stunden und mehr täglich an fünf Tagen in der Woche verrichten könne, eine Tätigkeit z.B. als Poststellenmitarbeiterin sei möglich.
Der Senat hat verschiedene Befundberichte eingeholt, unter anderem bei dem behandelnden Kardiologen Dr. W. und dem H. Kreiskrankenhaus G./O.. Darüber hinaus hat er den Beteiligten ein berufskundliches Gutachten der H. J. unter anderem über die Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin vom 6. Juni 2004 sowie eine ergänzende berufskundliche Stellungnahme vom 30. Mai 2005 aus anderen Verfahren des Senats übersandt. Der Senat hat weiter ein orthopädisches Sachverständigengutachten des Dr. Sch. vom 6. Mai 2013, ein augenärztliches des Dr. A. vom 6. Mai 2013, ein internistisches des Facharztes F. vom 18. April 2013 und ein HNO-ärztliches Sachverständigengutachten des Dr. S. vom 18. April 2013 eingeholt. Hiernach könne die Klägerin noch leichte körperliche Arbeiten mindestens sechs Stunden am Tag ausüben, eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin sei möglich.
Die B...