Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 11. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Krankengeld vom 4. April bis 31. Dezember 2013 streitig.
Der 1957 geborene Kläger war bei der Beklagten als Beschäftigter pflichtversichert. Seit 7. Januar 2013 war er arbeitsunfähig erkrankt. Zum 17. Februar 2013 endete sein Beschäftigungsverhältnis und er bezog seit 18. Februar 2013 Krankengeld von der Beklagten. Vom 13. März bis 3. April 2013 nahm er eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme wahr, aus der er arbeitsunfähig entlassen wurde. Er bezieht eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Laut "Auszahlungsschein für Krankengeld" stellte er sich am 13. März 2013 in der Gemeinschaftspraxis Dr. S. L. M. L., Fachärzte für Allgemeinmedizin (im Folgenden: Gemeinschaftspraxis) vor. Dort bescheinigte Dr. S. L. Arbeitsunfähigkeit bis 3. April 2013. Die nächste persönliche Vorstellung ist von M. L. am 9. April 2013 unterzeichnet (Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich einschließlich 19. April 2013). Auf dem Auszahlungsschein ist u.a. ("wichtig") vermerkt, dass für die Krankengeldauszahlung eine regelmäßige und lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Arzt erforderlich ist. M. L. bescheinigte dann in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (im Folgenden: AU-Bescheinigung) vom 25. April 2013 Arbeitsunfähigkeit bis zum 3. Mai 2013 und in der AU-Bescheinigung vom 6. Mai 2013 Arbeitsunfähigkeit bis 20. Mai 2013.
Mit Bescheid vom 15. April 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, für die Krankengeldzahlung sei das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend. Die Voraussetzungen zur Zahlung von Krankengeld würden bei jeder Krankengeldzahlung erneut geprüft. Er habe sich spätestens am letzten Tag seiner bescheinigten Arbeitsunfähigkeit beim Arzt vorstellen müssen, unabhängig davon, ob dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag falle. Hierauf habe sie ihn mit Schreiben vom 18. Februar 2013 hingewiesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei nach dem 3. April 2013 erst wieder am 9. April 2013 festgestellt worden; zu diesem Zeitpunkt sei seine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld bereits beendet gewesen. Hiergegen erhob der Kläger am 26. April 2013 Widerspruch mit der Begründung, er habe sich unmittelbar nach Beendigung seiner Rehabilitationsmaßnahme am 3. April 2013 an den zuständigen Hausarzt zwecks weiterer Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit gemeldet. Da ihm bis zum 3. April 2013 kein Auszahlschein vorgelegen habe - diesen habe er erst am 8. April 2013 erhalten - habe er sich "demzufolge erst am 9.4.2013" bei seinem Arzt persönlich vorstellen können. Zwischenzeitlich sei der Krankenschein für die Zeit vom 4. bis 9. April 2013 der Beklagten zugesandt worden. Am 26. April 2013 ging dort die AU-Bescheinigung des M. L. vom 4. April 2013 für die Zeit vom 7. Januar bis 9. April 2013 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, er sei durchgängig arbeitsunfähig gewesen. Unter dem 13. Januar 2014 hat er ausgeführt, er habe sich nach Beendigung der Rehamaßnahme "telefonisch bei meinem Hausarzt, Dr. L. am 4.04.2013 telefonisch zurückgemeldet". Da er noch keinen Auszahlschein der Beklagten hatte, habe er "am 09.04.2013" einen Arzttermin erhalten. Dr. L. habe die AU-Bescheinigung ausgestellt, aber nicht auf den 4. April 2013 zurückdatiert. Hierdurch sei die Lücke entstanden und das Krankengeld sei gestrichen worden. Daraufhin habe er Rücksprache mit der Krankenkasse gehalten und die Sachlage geschildert. Deren Mitarbeiter K. in P. habe geäußert, zur Lückenschließung müsse die Zeit im Krankenschein nachgereicht werden. Dr. L. habe eine erneute AU-Bescheinigung eingereicht. Trotz beidseitiger Absprache sei ihm kein Krankengeld gezahlt worden. Der Kläger hat weitere AU-Bescheinigungen (u.a. vom 27. Juni 2013) bis zum 31. Dezember 2013 eingereicht. Die Beklagte hat erwidert, die vorgelegte AU-Bescheinigung vom 4. April 2013 sei offensichtlich nachträglich ausgestellt worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2015 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle an einer lückenlosen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger selbst habe vorgetragen, seinen behandelnden Hausarzt erst am 9. April 2013 aufgesucht zu haben. Er habe damit verspätet die weitere Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verursacht, obwohl ihm dieses Erfordernis bekannt gewesen sei. Die Folgen der unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit seien grundsätzlich vom Versicherten zu tragen.
Mit der Berufung macht der Kläger erstmals geltend, er habe am 4. April 2013 telefonisch einen Vorstellungstermin vereinbart und dann am gleichen Tag persönlich Dr. L. in der Pr...