Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR). Berücksichtigung von Beitragszahlungen vor 1977
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Gesetzgeber differenziert erst für den Verfolgungszeitraum vom 1. Januar 1977 an zwischen denjenigen, die der FZR nicht angehört haben und denjenigen, die der FZR angehört haben. Für die Zeit ab Einführung der FZR im März 1971 bis zum 31.12.1976 sind Entgeltpunkte für Verfolgungszeiten unterschiedslos für alle anerkannten Verfolgten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BerRehaG zu ermitteln.
2. Die zeitlich begrenzte Gleichstellung von Beitragszahlern mit Nicht-Beitragszahlern ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt und verletzt Art. 3 GG nicht.
Normenkette
BerRehaG § 13
Verfahrensgang
SG Altenburg (Urteil vom 28.01.2003; Aktenzeichen S 10 RJ 2329/01) |
Tenor
Die Berufung gegen dasUrteil des Sozialgerichts Altenburg vom28. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente.
Der 1941 geborene Kläger war ab September 1955 im VEB Keramische Werke H. zunächst als Betriebselektrikerlehrling, dann als Schlosser tätig. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat er zum 1. März 1971 bei.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab 1. Mai 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheide vom 3. April 1996 und 1. Februar 1999).
Mit Bescheid vom 18. August 2000 stellte das Landesamt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung in Hildburghausen fest, dass der Kläger Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) mit einer Verfolgungszeit vom 1. April 1961 bis zum 15. September 1977 ist. Für diese Zeit wurde er in die Versichertengruppe 2 (Rentenversicherung der Angestellten) den Wirtschaftsbereich 7 (Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau) sowie in die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) nach den Anlagen 13 und 14 zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) eingruppiert. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Die Beklagte stellte daher mit Bescheid vom 20. Dezember 2000 die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers unter Anwendung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes neu fest. Eine Vergleichsberechnung nach § 13 Abs. 1 a BerRehaG enthielt der Rentenbescheid nicht. Der Kläger legte Widerspruch gegen die Neufeststellung ein, weil nach seiner Ansicht seine Zugehörigkeit zur FZR bis zum 1. Januar 1977 hätte berücksichtigt werden müssen. Die Beklagte wies seinen Widerspruch zurück (Bescheid vom 4. Dezember 2001). Eine zusätzliche Berücksichtigung der während der Verfolgungszeit entrichteten FZR-Beiträge sei vor dem 1. Januar 1977 nicht möglich.
Dagegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht Altenburg Klage erhoben und ausgeführt, mindestens seine gezahlten Beiträge zur FZR müssten berücksichtigt werden, wenn nicht gar die Beiträge, die er aufgrund seines Mehrverdienstes in dieser Zeit geleistet hätte. Gegen seinen Altersrentenbescheid für schwerbehinderte Menschen hatte er aus den gleichen Gründen Widerspruch eingelegt. Die Bearbeitung des Widerspruchs wurde von der Beklagten „bis zum Abschluss” des hier anhängigen Verfahrens zurückgestellt.
Das Sozialgericht Altenburg hat mit Urteil vom 28. Januar 2003 – auf dessen Begründung Bezug genommen wird – die Klage abgewiesen.
Mit seiner Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, durch die Rehabilitierungsentscheidung benachteiligt worden zu sein. Seine FZR-Beiträge seien auch für die Zeit vom 1. Januar bis zum 15. September 1977 nicht berücksichtigt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 28. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2001, abgeändert durch Rentenbescheid vom 18. November 2004, zu verurteilen, ihm eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Entgelte, für die er in der Zeit vom 1. März 1971 bis zum 15. September 1977 Beiträge zur FZR gezahlt hat, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach § 13 BerRehaG sei eine zusätzliche Berücksichtigung der während der Verfolgungszeit entrichteten FZR-Beiträge vor dem 1. Januar 1977 nicht möglich. Für die Zeit danach habe sie die FZR-Beiträge berücksichtigt. Dies ergebe sich aus der Anwendung der Anlage 14 zum SGB VI.
Die Beklagte hat unter Anwendung der Vorschrift des § 13 Abs. 1 a BerRehaG eine Vergleichsberechnung sowohl der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als auch der Altersrente für schwerbehinderte Menschen durchgeführt. Hieraus ergab sich keine Erhöhung des Rentenzahlbetrages (Bescheid vom 18. November 2004 für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Bescheid vom 22. November 2004 für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichts- und Beklagtenakten, die Gegenstand der geh...