Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungsprofil an die Tätigkeit eines Produktionshelfers
Orientierungssatz
1. Ist der Versicherte in der Lage, leichte und teilweise mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten und ist er auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, so kann er als Produktionshelfer eingesetzt werden. Dabei handelt es sich um einfache wiederkehrende Tätigkeiten.
2. Ob eine entsprechende Tätigkeit vermittelt werden kann, ist unwesentlich. Für vollschichtig einsatzfähige Versicherte besteht ein offener Arbeitsmarkt. Ein Versicherter muss sich auf den Arbeitsmarkt im gesamten Bundesgebiet verweisen lassen. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt die Arbeitslosenversicherung.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom
Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.
Die 1971 geborene Klägerin erlernte den Beruf einer Erziehungshelferin für Kindergärten und war bis 1992 in diesem Beruf tätig. 1993 erwarb sie die Qualifizierung zur Sozialberaterin und war im Anschluss bis 1996 in diesem Beruf tätig. Zuletzt war sie in 2006 als Kurierfahrerin beschäftigt. Seither übte sie diverse geringfügige Beschäftigungen aus und war im Wesentlichen arbeitssuchend.
In den Jahren 1997 und 2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erfolglos die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im August 2009 stellte sie über ihre damalige rechtliche Betreuerin erneut einen Rentenantrag. Im Verwaltungsverfahren zog die Beklagte diverse Behandlungsunterlagen und ärztliche Befundberichte bei und holte ein neurologisch psychiatrisches Gutachten der Dr. H. vom 16. November 2009 ein, wonach sich im klinisch neurologischen Befund, abgesehen von der eingeschränkten Sprunggelenkbeweglichkeit links, keinerlei neurologisches Defizit zeigte. Auch im klinisch psychopathologischem Befund ergaben sich keine Hinweise auf eine relevante depressive Symptomatik, eine hirnorganische Leistungsminderung oder eine somatoforme Überlagerung. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte und mittelschwere Arbeiten in wechselvoller Körperhaltung vollschichtig verrichten.
Mit Bescheid vom 19. November 2009 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2010 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 3. November 2010 Klage beim Sozialgericht Altenburg (SG) erhoben. Dieses hat diverse Befundberichte und Behandlungsunterlagen beigezogen und eine Begutachtung durch den Sachverständigen Z. veranlasst. Er hat in seinem Gutachten vom 25. Januar 2012 folgende Diagnosen erhoben: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F45.4), anamnestisch depressive Episode, derzeit jedoch keine depressive Beschwerdesymptomatik (ICD 10: F32.0). Die Klägerin sei in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich an 5 Tagen pro Woche körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten bei qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Im Übrigen stimme er mit den Einschätzungen der im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen Dr. H. überein.
Das SG hat weiter eine Begutachtung auf orthopädischem Fachgebiet veranlasst. Die Sachverständige Dr. K.-R. hat in ihrem Gutachten vom 29. März 2012 folgende Diagnosen erhoben: chronisch rezidivierende OSG-Arthralgien links bei bestehender mäßiger Arthrose im linken oberen Sprunggelenk bei Zustand nach operativer Versorgung des linken oberen Sprunggelenks im Jahr 1996 (ICD10: M19.17 G L), rezidivierende Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, derzeit klinisch asymptomatisch (ICD10: M54.5 G), Spondylchondrose der HWS, derzeit klinisch asymptomatisch (ICD10: M47.8 G), Osteochondrose der Brustwirbelsäule (ICD10: M42.1 G). Sie begründeten lediglich qualitative Leistungseinschränkungen. Die Klägerin sei in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Es bestünden Anhaltspunkte für eine betonte Simulation der Beschwerden.
Mit Urteil vom 10. Juli 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Die Sachverständigen hätten auch die von der Klägerin angeführte Morbus Sudeck-Erkrankung ausreichend gewürdigt.
Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, die bei ihr seit 1996 diagnostizierte Morbus Sudeck-Erkrankung habe das SG nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere seien ihre Schmerzsymptomatik und die damit einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen nicht hinreichend aufgeklärt. Es sei von einer Chronifizierung des Schmerzzustandes auszugehen, weshalb die üblichen Behandlungsmethoden wie Akkupunktur und Schmerztherapie nicht mehr greifen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Altenburg vom 1...