Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderversorgungssystem des Ministeriums des Innern. ehemalige DDR. Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt

 

Orientierungssatz

1. Das während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des Ministeriums des Innern der ehemaligen DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist nicht als Arbeitsentgelt nach dem AAÜG festzustellen.

2. Hierbei ist es unerheblich, wie das vom Versicherten während der ehemaligen DDR bezogene Verpflegungsgeld nunmehr nach dem Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen wäre.

3. Das gezahlte Verpflegungsgeld steht weder in einem unmittelbaren (synallagmatischen) noch in einem mittelbaren (inneren, sachlichen) Zusammenhang mit der Beschäftigung des Versicherten. Es handelt es sich um Zahlungen, mit denen ein besonderer Aufwand für Verpflegung ausgeglichen werden sollte. Die Zahlungen hatten keinen Lohncharakter.

 

Normenkette

AAÜG § 8 Abs. 1 Sätze 1-2, § 1 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 54 Abs. 1 Nr. 1, § 256a Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 Sätze 1, 3; Verordnung (DDR) über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes undüber die Lohnzahlung

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 18. November 2003 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Verpflegungsgeld, das der Kläger während seiner Tätigkeit im Polizeidienst bzw. im Strafvollzugsdienst der ehemaligen DDR erhalten hat, bei der Feststellung des erzielten Arbeitsentgelts im Rahmen der Überführung seiner Ansprüche und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem des Ministeriums des Inneren der ehemaligen DDR zu berücksichtigen ist.

Der Kläger ist 1947 geboren. Seit dem 1. September 1966 gehörte er der Volkspolizei der ehemaligen DDR an. Bis 1976 war er bei der Polizeiinspektion P. tätig. Anschließend arbeitete er bis zum 31. Dezember 1991 als Angestellter in der Justizvollzugsanstalt H., mit Ausnahme des Zeitraums vom September 1978 bis Juli 1980, in dem er ein Fachschulstudium an der Fachschule des Ministeriums des Inneren absolvierte. Seit dem 1. September 1969 gehörte er dem Sonderversorgungssystem des Ministeriums des Inneren der ehemaligen DDR (Ordnung Nr. 11/72 vom 1. Juli 1954) an.

Mit Schreiben vom 29. April 1999 forderte die Beigeladene von dem Beklagten eine Meldung von Zeiten zu einem Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet für den Kläger. Mit Bescheid vom 5. Juli 1999 zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften nach § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)) stellte der Beklagte den Zeitraum vom 1. September 1969 bis 31. Dezember 1991 als Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des Ministeriums des Inneren der ehemaligen DDR sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte fest. Ferner meldete er diese Entgelte an die Beigeladene.

Unter dem 24. Juli 1990 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Sein Widerspruch richtete sich dagegen, dass von dem Beklagten die von ihm bezogene "Verpflegungsgeldzulage" bei der Feststellung der Entgelte nicht berücksichtigt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 1999 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Auf die hiergegen beim Sozialgericht Altenburg erhobene Klage hat das Sozialgericht (unter Abänderung des Bescheides vom 5. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 1999) den Beklagten dazu verurteilt, das vom Kläger bezogene Verpflegungsgeld bei der Feststellung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte zu berücksichtigen (Urteil vom 18. November 2003).

Gegen das, dem Beklagten am 12. Januar 2004 zugestellte Urteil hat er am 6. Februar 2004 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass das Verpflegungsgeld bei der Feststellung des erzielten Arbeitsentgeltes nicht zu berücksichtigen sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 18. November 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend sei.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie vertritt die Ansicht, dass das Verpflegungsgeld nicht festzustellen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte lag vor und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist auch begründet. Der Bescheid vom 5. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat...

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