1 Allgemeines
1.1 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift des § 23 unterscheidet sich deutlich von der bis zum 31.12.2006 geltenden Vorgängerbestimmung des § 23 Abs. 4 BErzGG, die eine Auskunftspflicht der Landesbehörden gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorsah, da nunmehr eine Bundesstatistik nach den hierzu geltenden Vorschriften des BStatG zu erfolgen hat. Die Vorschrift wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des BEEG v. 17.1.2009 um einen Abs. 2 ergänzt. Die Überschrift wurde neu gefasst und Abs. 2 geändert durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012.
1.2 Zweck und Systematik
Rz. 2
Mit § 23 verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, die Führung der Bundesstatistik nach § 22 BEEG zu ermöglichen. Die gesetzliche Regelung von Auskunfts- und Übermittlungspflichten ist erforderlich, da die Ausführung des BEEG den Landesbehörden obliegt, die Erhebung und Verarbeitung der Daten zum Elterngeld aber vom Statistischen Bundesamt durchgeführt wird.
2 Auskunftspflicht
Rz. 3
§ 23 Abs. 1 bestimmt eine Auskunftspflicht der nach § 12 BEEG zuständigen Stellen, also die durch die Landesregierungen bestimmten Behörden, für die Erhebung der nach § 22 BEEG erforderlichen Daten. Die Auskunftspflicht besteht nicht mehr gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, sondern gegenüber dem Statistischen Bundesamt. Die Grundsätze der Auskunftspflicht ergeben sich aus § 15 BStatG. Dabei besteht nach § 23 Abs. 1 Satz 2 keine Auskunftspflicht in Bezug auf Name, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 BEEG; diese Angaben können allerdings freiwillig erfolgen. Die Ausnahme dient dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Sachbearbeiters.
Rz. 4
Durch das Erste Gesetz zur Änderung des BEEG v. 17.1.2009 wurde durch die Einfügung des neuen Abs. 2 erstmals eine Auskunftspflicht der Antragsteller auf Elterngeld gegenüber den nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständigen Stellen ausdrücklich normiert. Die Daten werden von den nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständigen Stellen an die nach § 22 Abs. 1 Satz 2 für die Bundesstatistik zuständige Erhebungsstelle übermittelt.
Nach der Begründung zum Gesetzentwurf ist die Auskunft der Antragsteller zu allen in § 22 Abs. 2 BEEG aufgeführten Erhebungsmerkmalen notwendig, um die Auswirkungen der Familiengröße und deren Zusammensetzung auf die Höhe des Elterngeldes oder die Dauer der Inanspruchnahme sowie die grundsätzlichen Fragen zum Elterngeld und seiner Weiterentwicklung zu beantworten, da der amtlichen Statistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensus) hierzu keine spezifischen Angaben entnommen werden können. Die Statistik ist darüber hinaus für die Familienpolitik des Bundes und der Länder wichtig, damit diese eigene Vorhaben zur Förderung junger Familien besser beurteilen können.
Aus Gründen des Datenschutzes schreibt Abs. 2 Satz 2 vor, dass die statistischen Ergebnisse nach § 22 Abs. 2 Nr. 8 BEEG sowie nach § 22 Abs. 3 Nr. 4 BEEG, soweit sie für den Vollzug des Gesetzes nicht erforderlich sind, von den zuständigen Stellen nach § 12 Abs. 1 BEEG getrennt von den übrigen Daten nach § 22 Abs. 2 BEEG an das Statistische Bundesamt zu übermitteln und von den nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständigen Stellen unverzüglich nach der Übermittlung zu löschen sind. Damit soll dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Trennung von Statistik und Verwaltungsvollzug Rechnung getragen werden.
Da die Auskunft nach § 23 BEEG nicht vom Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 14 BEEG erfasst wird, kann bei einem Verstoß gegen die Auskunftspflicht kein Bußgeld verhängt werden, sodass ein Verstoß im Ergebnis folgenlos bleibt.
3 Form und Frist
Rz. 5
Die Elterngeldstelle muss "die in sich schlüssigen" Angaben elektronisch als Einzeldatensätze dem Statistischen Bundesamt übermitteln. Die Angaben dürfen nicht in sich widersprüchlich sein und müssen "wahrheitsgemäß und vollständig" (vgl. § 15 Abs. 5 Satz 1 BStatG) sein. Dabei erfolgt die Auskunftserteilung nach § 15 Abs. 5 Satz 3 BStatG für den Empfänger kosten- und portofrei. Fehlerdefinitionen und Fehlerspezifikationen stellt das Statistische Bundesamt zur Verfügung.
Die Angaben müssen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Ablauf des Berichtszeitraums (vierteljährlich für die vorangegangenen 3 Kalendermonate) erfolgen. Für die Fristberechnung kann aufgrund des Fehlens spezieller Regelungen über § 26 Abs. 1 BEEG und § 26 Abs. 1 SGB X auf die §§ 187 bis 193 BGB zurückgegriffen werden. Die Antwort ist bei Übermittlung in elektronischer Form nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BStatG erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke von der ...