Rz. 7
Bei Mehrlingsgeburten wird der sich aus § 2 BEEG ergebende Betrag des Elterngelds um je 300 EUR für das 2. und jedes weitere Kind erhöht. Der Zuschlag, den der Gesetzgeber nunmehr mit dem Klammerzusatz in Abs. 4 Satz 1 als Mehrlingszuschlag legal definiert hat, soll die bei Mehrlingsgeburten bestehenden besonderen Belastungen der Eltern ausgleichen. Ausgehend von diesem, mit dem Mehrlingszuschlag verfolgten Gesetzeszweck (Ausgleich der besonderen Belastungen) ist dieser auch im Fall der Mehrfachadoption zu gewähren, obwohl der Gesetzeswortlaut des Abs. 4 ausdrücklich nur vom Fall der Mehrfachgeburten spricht. Voraussetzung ist jedoch, dass das Erfordernis der Zeitgleichheit der Mehrfachadoption gegeben ist; erforderlich ist daher, dass eine gleichzeitige Aufnahme mehrerer Kinder in den Haushalt mit dem Ziel der Annahme an Kindes statt erfolgt. Der Mehrlingszuschlag ist der Höhe nach mit dem Mindestbetrag nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG identisch und wird auch zusätzlich zu diesem gezahlt. Er wird zudem, wie nunmehr mit Abs. 4 Satz 2 gesetzlich klargestellt wurde, zusätzlich zum Geschwisterbonus nach Abs. 1 gezahlt, wenn auch dessen Voraussetzungen vorliegen.
Rz. 8
Geben anlässlich einer Zwillingsgeburt beide Elternteile ihre Erwerbstätigkeit auf und beantragt jeder der beiden Elternteile Elterngeld für eines der beiden Zwillingskinder, so stand bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG mit Wirkung ab 1.1.2015) jedem Elternteil das Elterngeld für ein Kind zu. Denn eine Auslegung des § 1 Abs. 1 BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung i. V. m. § 2a Abs. 4 BEEG dergestalt, dass auch bei gleichzeitigem Verzicht auf Erwerbstätigkeit durch beide Elternteile der Anspruch auf Elterngeld für Mehrlinge den Eltern nur einmal zusteht, war dem Wortlaut der Bestimmungen nicht zu entnehmen. Dies ergab sich – bis auf eine nicht näher begründete Bemerkung in den Gesetzesmaterialien zur Einführung des Betreuungsgeldes – auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zum BEEG. Außerdem entsprach eine solche Auslegung auch nicht der systematischen Betrachtungsweise der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere in Konstellationen, in denen bei kurzer Geburtenfolge (aufgrund erneuter Schwangerschaft) oder bei einer während des Elterngeldbezugs erfolgten Aufnahme eines weiteren Kindes in den Haushalt zum Zwecke der Annahme des Kindes grds. ebenfalls ein neuer Elterngeldanspruch für 12 bzw. 14 Lebensmonate des weiteren Kindes entstand. Darüber hinaus widersprach diese Auslegung dem Sinn und Zweck des Elterngeldes und wäre mit Art. 3 Abs. 1 GG schwerlich zu vereinbaren gewesen. Auch ein Mehrlingszuschlag sollte in diesen Konstellationen anfallen, weil die Möglichkeit einer doppelten Leistungserbringung durch die ausdrücklich geregelte Anbindung an den Elterngeldanspruch zwangsläufig bedingt sei (§ 4 Abs. 2 Satz 4 BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung), der Zuschlag also eindeutig und zwingend an das zustehende Elterngeld geknüpft sei, und eine Korrektur nur durch den Gesetzgeber erfolgen könne. Dieses Ergebnis war bereits unter der bis 31.12.2014 geltenden Fassung des BEEG zweifelhaft, weil jeder der beiden Elternteile Elterngeld für ein Kind bezieht und damit eine auszugleichende Mehrbelastung nicht bestand.
Rz. 9
Mit Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG vom 18.12.2014 hat der Gesetzgeber unmittelbar auf diese Interpretation der Rechtsprechung reagiert und in § 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG "klargestellt", dass bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht. Für die weiteren Mehrlinge wird daher jeweils (nur) der Mehrlingszuschlag nach § 2a Abs. 4 Satz 1 i. H. v. 300 EUR gezahlt. Diese gesetzliche "Klarstellung" birgt zwar weiterhin gerichtliches Konfliktpotenzial in sich, weil sie vom Gesetzgeber nicht hinreichend begründet wurde. Die aus verfassungsrechtlicher Sicht prima vista problematische Schlechterstellung von Erziehenden von Mehrlingskindern gegenüber Erziehenden von Kindern in kurzer Geburtenfolge oder Adoptivkinderaufnahme in kurzem Abstand, deren Geburt bzw. Annahme jeweils einen individuellen Elterngeldanspruch auslöst, dürfte jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, weil sie auf Einzelfälle beschränkt ist und der Gesetzgeber im Rahmen des gewährenden Sozialleistungsrechts über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Elterngeld lediglich den konkreten, durch Kinderbetreuung verursachten Einkommensverlust (teilweise) ersetzt. Insoweit unterscheidet sich das Elterngeld grundlegend von Familienleistungen, die – wie bspw. das Kindergeld, der Unterhaltsvorschuss oder die beitragsfreie gesetzliche Familienkrankenversicherung – den finanziellen (Unterhalts-) Mehraufwand für Kinder (teilweise) ausgleichen. Soll die Leistung hingegen – wie das Elterngeld – den Ei...