1 Allgemeines
1.1 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006 mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (1. BEEGÄndG) v. 17.1.2009 ist die Vorschrift zum 24.1.2009 in Abs. 2 geändert und um Abs. 3 ergänzt worden. Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012 geändert. Zum 1.8.2012 ist die Vorschrift durch das Gesetz zur Einführung des Betreuungsgelds v. 15.2.2013 so angepasst worden, das die Regelungen nun auch für den Antrag auf Betreuungsgeld gelten. § 7 ist zum 1.1.2015 durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (ElterngeldPlusG) v. 18.12.2014 neu gefasst und an die Einführung des Elterngeld Plus angepasst worden. Mit der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG v. 27.1.2015 zum 1.9.2021 ist § 7 durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (2. BEEG ÄndG) v. 15.2.2021 geändert und redaktionell angepasst worden. Dabei ist der Wortlaut der Vorschrift auf Lebensmonate umgestellt, das Betreuungsgeld gestrichen und an die neuen Begriffe "Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus" angepasst worden.
Rz. 2
Die zuständigen Stellen der Länder führen das BEEG nach Art. 104a Abs. 3 GG im Auftrag des Bundes durch (Auftragsverwaltung i. S. d. Art. 85 GG), denn der Bund trägt nach § 12 Abs. 2 BEEG die Ausgaben für das Elterngeld allein. Die nach dem BEEG vorgesehenen Leistungen werden den Berechtigten (§ 1 BEEG) durch die Behörden der Länder (§ 12 Abs. 1 BEEG) erbracht. Die zuständigen Stellen können unter folgendem Link abgerufen werden: www.bmfsfj.de – Themen – Familie – Familienleistungen.
1.2 Zweck und Systematik
Rz. 3
§ 7 regelt die formellen, zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen der Antragstellung. Zweck des § 7 Abs. 1 ist es, die Auszahlung von Elterngeld in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Grund der Leistung sicherzustellen. Aufgrund ihrer zeitlich begrenzten Rückwirkung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) ist die Antragstellung eine Anspruchsvoraussetzung für das Entstehen des Rechts auf Elterngeld (§ 38 SGB I). Das Antragserfordernis steht neben der Möglichkeit der Anzeige (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2) von Ansprüchen durch eine (andere) berechtigte Person. Antrag und Anzeige sind zum Zweck der Koordinierung der Leistungen an inhaltliche Festlegungen geknüpft, um eine rechtmäßige Erbringung zu gewährleisten (vgl. § 5), wenn mehrere Berechtigte die Leistungen in Anspruch nehmen wollen. Die Regelungen zur Antragstellung betrifft die Inanspruchnahme von Basiselterngeld, Elterngeld Plus (§§ 1-4 BEEG) sowie Partnerschaftsbonus (§§ 4a-d BEEG), nicht aber die Inanspruchnahme der Elternzeit durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (AN).
2 Inhalt der Norm
2.1 Antragstellung – allgemein
Rz. 4
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ist das Elterngeld (ggf. Plus) schriftlich zu beantragen. Nach dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuchs ist Elterngeld eine Sozialleistung i. S. d. SGB (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SGB I). Für den Bereich des SGB wird der "Antrag" wie folgt definiert:
Ein Antrag ist eine einseitige, auslegbare und empfangsbedürftige Willenserklärung (§§ 133, 157 BGB) des öffentlichen Rechts, mit der ein Antragsteller dem Leistungsträger gegenüber zum Ausdruck bringt, eine Sozialleistung in Anspruch nehmen zu wollen. Da Elterngeld und Elterngeld Plus – dieses einschließlich Partnerschaftsbonus (§ 4b Abs. 1 BEEG) – zwei unterschiedliche Leistungen sind, die in verschiedenen Normen geregelt und in unterschiedlichen Bezugszeiträumen – auch im Wechsel – erbracht werden können, ist für jede der Leistungen im Antrag der Bezugszeitraum anzugeben (Abs. 1 Satz 3). Zwischen den Arten des Elterngelds ist nachträglich ein Wechsel möglich (§ 7 Abs. 2 Satz 4; § 27 BEEG). Daher wird, soweit nichts Anderes gesagt ist, im Folgenden unter "Elterngeld" alle Arten von Elterngeld verstanden.
Rz. 5
Adressat des Antrags ist die nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständige Behörde, denn Anträge auf Sozialleistungen sind bei der zuständigen Behörde zu stellen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Welche Körperschaft, Behörde oder sonstige Stelle für die Bearbeitung des Antrags sachlich, örtlich und funktional zuständig ist, bestimmen die Länder für ihren Bereich jeweils eigenständig.
Rz. 6
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I sind Anträge von anderen Leistungsträgern i. S. d. § 12 SGB I sowie von Gemeinden und für die im Ausland lebenden Personen auch von den amtlichen Vertretungen Deutschlands im Ausland entgegenzunehmen. Schließlich können EU-Bür...